Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Wenn die Pökellake mittels Lakespritzen eingespritzt wird, genügt ein 14tägiges 
Aufbewahren des so behandelten Fleisches unter polizeilicher Kontrolle. 
5. Die Durchkühlung des Fleisches zum Zwecke der Abtötung der Rinderfinnen hat 21 Tage 
in Sicder Gefrierräumen zu erfolgen, welche eine tadellose Frischerhaltung des Fleisches 
ermöglichen. 
Weitere Behandlung und Kennzeichnung des Fleisches. 
g 40. 
Der Beschauer hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund der Bestim— 
mungen in den 88 33 bis 37 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären. Jedoch 
ist das taugliche Fleisch als in seinem Nahrungs- und Genußwert erheblich herabgesetzt zu erklären, 
unbeschadet der den landesrechtlichen Vorschriften im 8 24 des Gesetzes vorbehaltenen Regelung des 
Vertriebs und der Verwendung solchen Fleisches, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt ist: 
1. Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, wenn die Krankheit an den ver— 
änderten Teilen eine große Ausdehnung erlangt hat, jedoch hochgradige Abmagerung 
nicht vorliegt, ausgedehnte Erweichungsherde nicht vorhanden sind und Erscheinungen 
einer frischen Blutinfektion fehlen; 
2. Vorhandensein nur einer gesundheitsschädlichen Finne im Falle des § 37 unter III Nr. 4 
Abs. 1 unter a. 
Das nach § 37 unter III Nr. 4 Abs. 1 unter b und § 39 Nr. 5 behandelte Fleisch 
einfinniger Rinder ist als tauglich ohne Beschränkung zu erklären. 
In den Fällen des § 37 III Nr. 4 Abs. 1 unter à und b ist jedoch das Fleisch 
an der Stelle, wo sich die einzelne Finne befindet, herauszuschneiden und als genuß- 
untauglich zu behandeln. Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm der einfinnigen Tiere 
und das Fett der einfinnigen Rinder sind, auch ohne daß eine Zerlegung oder eine 
Durchkühlung dieser Teile stattgefunden hat, als genußtauglich zu behandeln; 
3.z fischiger oder traniger Geruch oder Geschmack, ferner sonstige mäßige Abweichung in 
bezug auf Geruch und Geschmack sowie solche Abweichungen in bezug auf Farbe, Zu- 
sammensetzung und Haltbarkeit, namentlich 
oberflächliche Zersetzung, mäßiger unangenehmer Harngeruch, Geschlechtsgeruch, 
Geruch nach Arznei= oder Desinfektionsmitteln u. dgl., mäßige Wässerigkeit, 
mäßige Gelbfärbung infolge von Gelbsucht, mäßige Durchsetzung mit Blutungen, 
Miescherschen Schläuchen (vgl. jedoch § 34 Nr. 3, § 35 Nr. 1) oder Kalk- 
ablagerungen; 
vollständige Abmagerung, wenn nicht der Fall des § 33 Nr. 17 vorliegt; 
„ Unreife oder nicht genügende Entwickelung der Kälber; 
n Unvollkommenes Ausbluten, insbesondere bei notgeschlachteten Tieren und in den im 
§ 2 Nr. 1 bezeichneten plötzlichen Todesfällen, sofern nicht Veränderungen vorliegen, 
welche eine Behandlung des Fleisches nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 33 
und 34 erforderlich machen. 
S GS — 
· §41. 
(1) Beanstandetes Fleisch ist vom Beschauer vorläufig zu beschlagnahmen. Der Beschauer hat 
hiervon dem Besitzer oder dessen Vertreter sowie der Polizeibehörde unter Angabe des Beanstandungs- 
grundes sofort Mitteilung zu machen. 
(2) Die Polizeibehörde hat über die weitere Behandlung des beanstandeten Fleisches gemäß 
§§ 38, 39 und 45 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Besitzer oder dessen Vertreter zu 
benachrichtigen. 
8 42. 
(1) Der Beschauer hat das untersuchte Fleisch alsbald zu kennzeichnen. Nur wenn der Besitzer 
beanstandeten Fleisches oder sein Vertreter sofort erklärt, daß er sich bei der Entscheidung nicht beruhigen 
werde, ist das Fleisch vorläufig mit einem Erkennungszeichen, das leicht wieder entfernt werden kann, 
zu versehen. Die Landesbehörden können gestatten, daß in öffentlichen Schlachthöfen von der An-
	        
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