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Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naphthylamin in fünfprozentiger Lösung zu über—
gießen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche des Fleisches von einer mindestens
1 Meter starken Erdschicht bedeckt ist. Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere als die vorstehend be-
zeichneten Mittel zur unschädlichen Beseitigung zuzulassen.
(3) Auch kann nach näherer Anordnung der Landesregierung im Einzelfalle die unschädliche
Beseitigung auf andere Weise zugelassen werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß die unschädliche
Beseitigung polizeilich überwacht wird. Mit tierischen Schmarotzern durchsetzte Fleischteile sind jedoch
stets nach Vorschrift der Abs. 1 und 2, trichinöses Fleisch in den Fällen des § 33 Nr. 15 und § 34
Nr. 4 nur nach Maßgabe des Abs. 1 unschädlich zu machen.
Rechtsmittel.
8 46.
Gegen die Entscheidungen der Beschauer und der Polizeibehörde kann von dem Besitzer Be—
schwerde eingelegt werden. Die näheren Bestimmungen sind von den Landesregierungen mit der
Maßgabe zu erlassen, daß im Falle der Beanstandung durch einen tierärztlich nicht vorgebildeten Be—
schauer das Gutachten eines approbierten Tierarztes eingeholt werden muß und im Falle der Be—
anstandung durch einen approbierten Tierarzt mindestens noch ein weiterer geeigneter Sachverständiger
anzuhören ist.
Beschaubücher.
847.
(1) Jeder Beschauer hat ein Tagebuch nach Anlage 1 zu führen, in welches sämtliche zur
Beschau angemeldeten Tiere, die Ergebnisse der Beschau und die hierauf getroffenen Anordnungen ein-
zutragen sind.
(2) Außerdem hat er alljährlich eine statistische Zusammenstellung der Jahresergebnisse der
Beschau nach einem vom Bundesrate festzustellenden Formulare bei der von der Landesregierung zu
bestimmenden Stelle einzureichen.
(3) An Stelle des Tagebuchformulars nach Anlage 1 dürfen in Landesteilen, in denen für
die Beschauer schon jetzt andere Formulare vorgeschrieben sind, diese in Gebrauch befindlichen Formu-
lare auf Anordnung der Landesregierung noch bis zum 31. Dezember 1909 zur Verwendung gelangen,
sofern sie derart eingerichtet sind, daß darin die erforderlichen Angaben nach Anlage 1 enthalten sind.
(4) Die Landesregierungen können anordnen, daß an Orten, wo mehrere Beschauer angestellt
sind (z. B. in Schlachthöfen), die Bücher gemeinsam geführt werden.
(5) Der Reichskanzler ist ermächtigt, anzuordnen, daß die statistischen Zusammenstellungen
oder. Auszüge daraus von den Landesregierungen an eine von ihm zu bezeichnende Stelle eingereicht
werden.
(6) Auf Verlangen hat der Beschauer eine besondere Bescheinigung über die erfolgte Unter-
suchung nach Anlage 2 auszustellen.
) Die Bücher der Beschauer dürfen nicht eher als drei Jahre nach der letzten Eintragung
vernichtet werden.
Beaufsichtigung der Fleischbeschau.
8 48.
Die gesamte Tätigkeit der Beschauer ist nach Maßgabe der von den Landesregierungen zu
erlassenden Vorschriften dergestalt einer fachmännischen Kontrolle zu unterwerfen, daß in jedem Fleisch—
beschaubezirke mindestens alle zwei Jahre eine Revision stattfindet.