Beschaffenheit des Fleisches leicht wesentlich verschlechternde Krankheiten und Zustände sind ins—
besondere:
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rncenen infolge einer Geburt mit Störungen des Allgemeinbefindens, ferner schwere
eburten;
krankhafte, namentlich blutige oder mit Fieber verbundene Durchfälle;
Euterentzündungen, welche mit Störungen des Allgemeinbefindens verbunden sind;
Nabelerkrankungen junger Tiere, welche Gelenkanschwellungen oder fieberhafte Allgemein-
leiden im Gefolge hatten;
schwere Wunden und Knochenbrüche sowie an Wunden und Geschwüre sich anschließende
Allgemeinerkrankungen;
Aufblähen (Trommelsucht) ;
Rotlauf der Schweine.
Ist der Tod eines Tieres nicht durch Krankheit, sondern durch plötzliche äußere Einwirkungen,
z. B. Schädel= oder Halswirbelbruch, Erschießen in Notfällen (wegen Durchgehens oder Bösartigkeit
der Tiere), Blitzschlag, erbutm oder Erstickung infolge eines Unglücksfalls (z. B. durch Erwürgen
in der Kette) herbeigeführt (§ 2 Nr. 1 Abs. 2), so hängt die Frage, ob das Fleisch der betreffenden
Tiere wie dasjenige krepierter Tiere zu behandeln ist (§ 33 Abs. 2), davon ab, ob die Ausweidung
unmittelbar im Anschluß an den Tod oder erst später vorgenommen worden ist. Ist letzteres der Fall,
so zeigen die Bauchdecken eine grünliche Verfärbung oder auch Fäulnisgeruch. Das zu späte Ab-
stechen ist ferner daran zu erkennen, daß die Ausblutung sehr unvollständig ist. Dabei kommt aller-
dings in Betracht, daß notgeschlachtete Tiere überhaupt selten so vollständig ausbluten, wie regel-
recht geschlachtete.
Es ist festzustellen, ob eine Notschlachtung oder ein Unglücksfall vorliegt, ferner ob im letzteren
Falle die Ausweidung unmittelbar nach dem Tode des Tieres erfolgt ist (§ 29). Das Fleisch ist für
untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären, wenn die Ausweidung nicht unmittelbar nach dem
Tode stattgefunden hat, der Tierkörper unvollständig ausgeblutet ist sowie grünliche Verfärbung der
Bauchdecken oder Fäulnisgeruch an denselben bereits eingetreten sind (§ 33 Abs. 2). Im übrigen hat
die Beurteilung des Fleisches nach der vorhandenen Krankheit und der Beschaffenheit des Fleisches
zu erfolgen.
iso
Anhang.
1. Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.
Die nach den Vorschriften des § 45 der Ausführungsbestimmungen A vorzunehmende unschäd-
liche Beseitigung hat einen doppelten Zweck: sie soll verhüten, daß Fleisch, welches als untauglich zum
Genusse für Menschen erklärt ist, von diesen verzehrt wird, und daß eine Verstreuung der in demselben
enthaltenen Krankheitserreger und dadurch eine Weiterverbreitung der Krankheit erfolgt.
Am sichersten werden diese Zwecke durch Behandlung des Fleisches mit chemischen Stoffen
bis zur Auflösung der Weichteile oder durch Einwirkenlassen hoher Hitzegrade bis zum Zerfall der
Weichteile erreicht. Die so behandelten Fleischteile dürfen zu technischen Zwecken verwendet werden.
Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, insbesondere wo geeignete Anlagen (Poudrette-
und Knochenmehlfabriken, Kavillereien, Digestoren, Leimfabriken usw. mit entsprechenden Einrichtungen)
nicht vorhanden sind, hat die unschädliche Beseitigung durch Vergraben nach vorangegangener Denatu-
rierung, wie dies § 45 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen A vorschreibt, zu erfolgen. Das Ein-
graben von Fleischteilen in Düngerhaufen und das Wegwerfen derselben in Wasserläufe ist als un-
schädliche Beseitigung nicht anzusehen.
Zum Vergraben der Kadaver und Fleischteile sind tunlichst abgelegene, eingezäunte Stellen
außerhalb des Ortes auszuwählen. Der Verscharrungsplatz soll keiner Uberschwemmung ausgesetzt und
so trocken sein, daß er zu jeder Jahreszeit bis zu einer Tiefe von 2 m ausgegraben werden kann,
ohne auf Wasser zu stoßen. Der Lauf des von oder unter dem Verscharrungsplatz abfließenden
Wassers soll nicht nach Ortschaften oder Brunnen gerichtet sein.
Wo die Bodenverhältnisse es gestatten, sind die Gruben so tief anzulegen, daß die Oberfläche
des Fleisches von einer unterhalb des Randes der Gruben mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt
ist. In allen Fällen muß eine mindestens 1 m dicke Erdschicht über den verscharrten Fleischteilen liegen.