Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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2. Reinigung und Desinfektion der Messer und Hände. 
Durch die Messer und die Hände des Fleischbeschauers können leicht Krankheitsstoffe auf ge— 
sundes Fleisch übertragen werden. Um dies zu verhüten, ist es erforderlich, daß das Anschneiden kranker 
Teile vermieden wird, wenn solche ohne Anschneiden erkennbar sind (§ 21 Abs. 1), und daß verunreinigte 
Messer, gegebenen Falles auch deren Scheiden, alsbald gründlich gereinigt und desinfiziert werden. 
Die Desinfektion erfolgt in der Weise, daß die gesäuberten Messer und deren Scheiden in zwei- 
prozentiger Sodalösung gekocht werden (§ 21 Absf. 2). · 
Eine solche Reinigung und Desinfektion läßt sich nur durchführen, wenn die Messer frei von 
Ritzen und Spalten sind. Zum Gebrauche für Fleischbeschauer eignen sich daher nur glatte Messer. 
Die Reinigung der Hände (§ 16) erfolgt mittels Seife und warmen Wassers, möglichst auch 
unter Zuhilfenahme einer Bürste. In allen Fällen, in denen der Fleischbeschauer während oder nach 
der Untersuchung des Fleisches Milzbrand oder den Verdacht dieser Krankheit festgestellt hat, hat sich 
an die Reinigung der Hände und Arme ein Nachwaschen mit einem Desinfektionsmittel, z. B. zwei- 
prozentigem Karbol-, Lysol= oder Kreolinwasser, oder in Ermangelung eines solchen Mittels mit 
Spiritus oder Branntwein anzuschließen. ·- 
3. Ubersichtliche Darstellung der Formen der Tuberkulose bei Schlachttieren und der 
gesundheitspolizeilichen Behandlung des Fleisches tuberkulöser Tiere. 
  
  
  
  
Formen der Tuberkulose. Behandlung des Fleisches. 
I. Tuberkulose eines Organs: 
a) mit hochgradiger Abmagerung Das gesamte Fleisch ist untauglich (§ 33 
Nr. 8). 
b) ohne hochgradige Abmagerug Die nicht veränderten Teile sind genußtauglich 
ohne Einschränkungen (§ 35 Nr. 4). 
II. Tuberkulose, die sich nicht auf ein Organ beschränkt: · 
1. Die Verbreitung ist nicht auf dem Wege des 
großen Blutkreislaufs erfolgt: 
A. mit hochgradiger AbmagerngDas hglamte Fleisch ist untauglich (§ 33 
Nr. 8). « - 
B. ohne hochgradige Abmagerung: 
a) mit ausgedehnten Erweichungsherden. . Die nicht veränderten Teile sind bedingt taug- 
lich (§ 35 Nr. 4, § 37 unter III Nr. 1 à, 
§ 38 unter II a9. 
b) ohne ausgedehnte Erweichungsherde: 
a. bei geringer Ausdehnung der Krankheit Die nicht veränderten Teile sind genußtauglich 
ohne Einschränkungen (§ 35 Nr. 4). 
. bei großer Ausdehnung der Krankheit Die nicht veränderten Teile sind zwar genuß- 
tauglich, aber im Nahrungs= und Genuß- 
wert erheblich herabgesetzt (§ 35 Nr. 4, 
§ 40 Nr. 1). 
  
2. Die Verbreitung ist auf dem Wege des großen 
Blutkreislaufs erfolgt: 
A. Mit Erscheinungen einer frischen Blutinfektion: 
a) mit hochgradiger Abmagerung . . . . Das geiame Fleisch ist untauglich (§ 33 
· Nr. 8). 
 
	        
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