Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Formen der Tuberkulose. 
Behandlung des Fleisches. 
  
b) ohne hochgradige Abmagerung: 
A. frische Infektionen nur in den Einge- 
weiden oder im Euter. .. 
TuscheJnfektIonennichtbloßmden 
Eingeweiden oder im Euter . 
B. Ohne Erscheinungen einer frischen Blutinfektion: 
a) mit hochgradiger Abmagerung 
b) ohne hochgradige Abmagerung: 
4. mit ausgedehnten Erweichungsherden. 
. ohne ausgedehnte Erweichungsherde: 
dietuberkulösen Veränderungen finden 
sich nur in den Eingeweiden oder im 
Euter vor: 
“ bei geringer Ausdehnung der 
Krankheit . . 
bei großer Ausdehnung der 
Krankheit 
die tuberkulösen 
finden sich nicht bloß in den Ein- 
geweiden und im Euter vor 
&“ bei geringer Ausdehnung der 
Krankheit 
bei großer Ausdehnung der 
Krankheit . 
Veränderungen 
Die nicht veränderten Teile sind bedingt taug— 
lich (§ 35 Nr. 4, § 37 unter III Nr. 1, 
§ 38 unter II a). 
Das Fett ist bedingt tauglich, das sonstige 
Fleisch untauglich (§ 34 Nr. 1, § 37 unter 1, 
§ 38 unter ). 
Das gesamte Fleisch 
Nr. 8). 
ist untauglich (§ 33 
Die nicht veränderten Teile sind bedingt taug- 
lich (§ 35 Nr. 4, § 37 unter III Nr. 1 a, 
38 unter II a). 
Die nicht veränderten Teile sind genußtauglich 
ohne Einschränkungen (§ 35 Nr. 4). 
Die nicht veränderten Teile sind zwar genuß- 
tauglich, aber im Nahrungs= und Genuß- 
wert erheblich herabgesetzt (§ 35 Nr. 4 
§ 40 Nr. 1). 
Von den nicht veränderten Teilen sind Fleisch- 
viertel, in denen sich eine tuberkulös ver- 
änderte Lymphdrüse befindet, bedingt taug- 
lich (§ 37 unter II). Die übrigen nicht 
veränderten Teile sind: 
genußtauglich ohne Einschränkung (§ 35 Nr. 4). 
zwar genußtauglich, aber im Nahrungs= und 
Genußwert erheblich herabgesetzt (§ 35 Nr. 4, 
  
§ 40 Nr. 1). 
Bemerkung: Die veränderten Teile sind in den Fällen zu 1 unter h, II unter 1 B, II unter 2 Aba, 
II unter 2Bb genußuntauglich. Ein Organ ist auch dann als tuberkulös anzusehen, wenn nur die zugehörigen Lymph- 
drüsen tuberkulöse Veränderungen aufweisen; das Gleiche gilt von Fleischstücken sofern sie sich nicht bei genauer Untersuchung 
als frei von Tuberkulose erweisen (§ 35 Nr. 4).
	        
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