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zuführen. Die chemische Untersuchung ist jedoch in diesem Falle — abgesehen von Fetten — in der
Weise fortzusetzen, daß aus allen noch zu untersuchenden Packstücken oder als solche zu behandelnden
Sendungsteilen Proben nach § 14 Abs. 4 entnommen werden. Mit den nach diesem Absatz erforder-
lichen Benachrichtigungen ist ein Hinweis auf die dem Verfügungsberechtigten zustehenden Befugnisse
und auf die sonstigen aus den Beanstandungen sich ergebenden Folgen, insbesondere auf die bei Aus-
dehnung der Stichprobenuntersuchung eintretenden Gebührenerhöhungen zu verbinden.
8 13.
(1) Bei frischem Fleische ist zu prüfen:
a) ob es den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
b) ob es unter die Verbote im § 5 fällt;
c) ob es den Bestimmungen im § 6 entspricht;
d) ob es in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt.
Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. -
(2) Eine chemische Untersuchung des frischen Fleisches hat stattzufinden, wenn der Verdacht
vorliegt, daß es mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden ist.
E 14.
(1) Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen:
a) ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
b) ob die Ware unter die Verbote im § 5 fällt;
Jc) ob die Ware der Vorschrift im §7 Abs. 1 entspricht;
d) ob die Fleischstücke vollständig durchgepökelt (durchgesalzen), durchgekocht oder sonst im
Sinne des § 3 Abs. 1 zubereitet sind,
e) ob die Ware in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß
gibt. Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen.
(2) Bei der gemäß Abs. 1 unter b vorzunehmenden Prüfung hat auch eine chemische Unter-
suchung stattzufinden: «
a) zur Feststellung, ob dem Verbot im § 5 Nr. 2 zuwider Pferdefleisch unter falscher Be-
zeichnung einzuführen versucht wird, wenn der Verdacht eines solchen Versuchs besteht
kd hdie biologische Untersuchung (Anlage à § 10) nicht zu einem entscheidenden Ergebnisse
ührt:
b) zur Feststellung, ob das Fleisch mit einem der im §5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe be-
handelt worden ist; bei Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, bei anderen Post-
sendungen im Gewichte bis zu 2 kg, bei Speck und bei Därmen sowie bei Sendungen,
die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, jedoch
nur, wenn der Verdacht einer solchen Behandlung besteht.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf
Stichproben vor, so hat sich die dort erwähnte Prüfung bei Sendungen, die aus 1 oder 2 Packstücken
bestehen, auf jedes Packstück, bei Sendungen von 3 bis 10 Packstücken auf mindestens 2 Packstücke, bei
größeren Sendungen auf mindestens den 10. Teil der Packstücke zu erstrecken. Besteht die Sendung
aus unverpackten Schinken oder sonstigen Fleischstücken, so sind bis zu 20 Stück als ein Packstück zu
rechnen. Aus den hiernach auszuwählenden Packstücken oder als solche zu behandelnden Sendungs-
teilen ist zum Zwecke der Untersuchung — mit Ausnahme der im Abs. 4 geregelten chemischen Unter-
suchung nach Abs. 2 unter b — mindestens der 10. Teil des Inhalts, bei eigentlichen Packstücken aus
verschiedenen Lagen, zu entnehmen. Auf weniger als 2 Fleischstücke aus jedem einzelnen Packstück
oder als solches zu behandelnden Sendungsteile darf die Untersuchung nicht beschränkt werden.
(4) Zu der nach Abs. 2 unter b erforderlichen regelmäßigen chemischen Untersuchung sind aus
jedem der nach Abs. 3 ausgewählten Packstücke oder als solche zu behandelnden Sendungsteile
mindestens eine Mischprobe und, wenn ein Packstück mehr als 30 Fleischstücke enthält, mindestens
2 Mischproben aus möglichst vielen Fleischstücken und bei eigentlichen Packstücken aus verschiedenen
Lagen zu entnehmen. Außerdem ist aus den ausgewählten Packstücken, falls das Fleisch von Pökel-
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