Anlage a.
Anweisung
für
die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
A. Allgemeine Bestimmungen.
81.
Bei frischem Fleische ist zu prüfen, ob es gemäß den Vorschriften in § 2 Abs. 3 und § 6
der Ausführungsbestimmungen D in ganzen Tierkörpern (bzw. zusammengehörigen Hälften) und im
Zusammenhange mit den dort genannten Organen eingeführt wird. "
§2.
Bei zubereitetem Fleische ist zu prüfen:
1. ob eine der nach § 5 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen D von der Einfuhr aus-
geschlossenen Warengattungen vorliegtt
2. ob das Fleisch durch die ihm zuteil gewordene Behandlung die Eigenschaften des
frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch entsprechende
Behandlung nicht wieder gewinnen kann (§ 3 der Ausführungsbestimmungen D);
3. ob das Gewicht der einzelnen Stücke von Pökel-(Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken,
Speck und Därme, mindestens 4 kg beträgt (§ 7 der Ausführungsbestimmungen D);
4. ob das Fleisch den Verdacht erregt, daß es von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln
oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungs-
bestimmungen D).
In welchen Fällen und in welcher Weise die Prüfung zu 2 und 3 auf Stichproben beschränkt
werden kann, richtet sich nach § 12 und § 14 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D.
83.
Bei allen Arten von Fleisch ist insbesondere zu prüfen:
1. ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
2. ob das Fleisch von Hunden herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D);
3. ob an dem Fleische Erscheinungen vorhanden sind, die den Verdacht erregen, daß es
mit einem der nach § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe
behandelt ist;
4. ob das Fleisch von einem Tiere stammt, das mit einer auf Menschen oder Tiere über-
tragbaren Krankheit behaftet war, und ob nach den obwaltenden Umständen angenommen
werden kann, daß eine Ubertragung des Krankheitsstoffs auf andere Teile der Sendung
stattgefunden hat; v
öb das Fleisch, abgesehen von den Fällen unter Nr. 4, krankhafte Veränderungen zeigt,
die seine Tauglichkeit zum Genusse für Menschen beeinträchtigen;
6. ob die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres bekundet,
ob es auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Konsistenz,
und ob es fremdartige Einlagerungen zeigt;
ob das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen
in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder ob Luft in dasselbe eingeblasen ist;
8. ob Organe oder sonstige Körperteile, auf die sich die Untersuchung zu erstrecken hat,
fehlen oder angeschnitten sind (§§ 6 und 7 der Ausführungsbestimmungen D).
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