Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

17.  189
V.

Die  im  Militär-Verordnungsblatt  vom  Jahre  1895,  Seite  219—235,  und  im
Amtsblatt  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  Jahre  1895  Seite  447—463,
bekanntgegebenen  Anhaltspunkte  für  die  Instruirung  und  Vorlage  von  Gesuchen  und  Anträgen
  für  Hinterbliebene  der  Militär-Ober=  und  Unterklassen  sind  unter  Abschnitt  A,  B,
C,  D  und  E  der  vorstehenden  Ziffern  I,  II  und  IV  entsprechend  zu  ergänzen.

VI.

Im  Allgemeinen  wird  noch  bemerkt,  daß  es  genügt,  wenn  Verehelichungs-,  Geburts-,
Sterbeurkunden  rc.,  welche  einem  Antrage  bereits  beigefügt  sind,  in  allen  weiteren  Anträgen
lediglich  in  Bezug  genommen  werden.

München,  den  21.  April  1897.

Frhr.  v.  Asch.

 

Nr.  7591.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
Zweibrücken  betreffend.

+Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Eutschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäst  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kyl.
Allerhöchsten  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
der  Stadtgemeinde  Zweibrücken  auf  Grund  der  Beschlüsse  des  Gemeinderaths  und  der
Gemeindeversammlung  vom  15.  September,  12./18.  Oktober,  28.  November  1896  und
des  staatsaufsichtlichen  Bescheides  des  k.  Bezirksamtes  Zweibrücken  vom  17.  November  1896
die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3  ½  prozentiger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im
Gesammtnennwerthe  von  481  200  -,  und  zwar  von  802  Stück  zu  je  600  ,  augsgestellt
  vom  1.  Jannuar  1897  und  ganzjährig  am  1.  Jannar  verziuslich,  ertheilt.

München,  den  23.  April  1897.

krhr.  u.  Peilitzsch.