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C. Vorprüfung zubereiteter Fette.
(Vgl. § 15 Abs. 2 und § 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
Die Packstücke müssen den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und die für den
Handelsverkehr vorgeschriebene Bezeichnung tragen („Margarine“, „Kunstspeisefett").
Die Fette müssen ein der betreffenden Gattung im unverdorbenen und unverfälschten Zustande
zukommendes allgemeines Aussehen haben. Insbesondere ist auf Farbe, Konsistenz, Geruch und
Geschmack Rücksicht zu nehmen.
Folgende Gesichtspunkte müssen hierbei besonders beobachtet werden:
1. Bei Gegenwart von Schimmelpilzen oder Batterienkolonien ist festzustellen, ob diese
a) als unwesentliche örtliche äußere Verunreinigung (z. B. infolge kleiner Schäden der
Verpackung),
b) als wesentlicher äußerer Uberzug der Fettmasse oder
c) als Wucherungen im Innern des Fettes
vorliegen.
2. Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigen-
tümliche Färbung oder eine Verfärbung aufweist, oder ob es sonst sinnlich wahrnehmbare fremde
Beimengungen enthält.
3. Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen oder sauer-fauligen,
talgigen, öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden), schimmeligen Geruch zu achten.
4. Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekel-
erregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den
Geschmack erkannt werden können.
5. Ist Schimmelgeruch oder -geschmack festgestellt, so ist zu prüfen, ob derselbe nur von
geringfügigen äußeren Verunreinigungen des Fettes oder des Packstücks herrührt.
D. Beurteilung der Gleichartigkeit von Sendungen zubereiteten Fleisches. Probenentnahme
in zweifelhaften Fällen.
Bei Anwendung des § 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D ist nach folgenden Grund-
sätzen zu verfahren: «
d 1. Bei Verschiedenheit der Verpackung darf Gleichartigkeit einer Sendung nur angenommen
werden:
à) bei Fett, wenn und insoweit die Kennzeichnung gleich ist und eine äußerliche Prüfung
des Inhalts keinen Verdacht verschiedener Fabrikation erregt,
b) bei sonstigem Fleische, einschließlich Därmen, wenn und insoweit die Art der Kenn-
zeichnung und eine äußerliche Prüfung des Inhalts auf eine gleiche Fabrikation
schließen lassen.
2. Als gleiche Kennzeichnung gilt bei Fett eine einheitliche Fabrikmarke. Neben der
Fabrikmarke angebrachte Buchstaben und Nummern bleiben bei Beurteilung der Gleichartigkeit einer
Sendung unberücksichtigt, soweit sich aus ihnen ein Verdacht verschiedener Fabrikation nicht ergibt.
Fehlt ein Fabrikzeichen, so darf bei Fett eine gleichartige Sendung nur insoweit angenommen werden,
als die Verpackung gleich ist, auch die Art der sonstigen Kennzeichnung keinen Verdacht verschiedener
Fabrikation ergibt.
3. Insoweit nach den vorstehenden Grundsätzen über die Gleichartigkeit der Sendungen von
zubereiteten Fetten wegen verschiedener Verpackung oder verschiedener Kennzeichnung einzelner Teile
Zweifel entstehen, ist die Probenentnahme nach § 15 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen D so ein-
zurichten, daß mindestens aus jedem dieser Teile eine Probe zum Zwecke der Vorprüfung und der
Prüfung gemäß § 15 Abs. 3a, c und d ebenda entnommen wird.
4. Wird bei der nach vorstehendem Absatze vorgenommenen Prüfung der Verdacht der Un-
gleichartigkeit nicht bestätigt, so hat die Auswahl der Stichproben für die weitere Prüfung nach den
Vorschriften im § 15 Abs. 5 und 6 ebenda zu erfolgen.
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