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wird diese auf Schwefel untersucht. Zu dem Zwecke wird der abfiltrierte und gewaschene Bodensatz
nach den im Ersten Abschnitt unter II3b gegebenen Bestimmungen weiter behandelt.
5. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen.
30 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Rückflußkühler
versehenen Kolben von etwa 500 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch wird ½ Stunde lang
strömender Wasserdampf eingeleitet, der wässerige Auszug nach dem Erkalten filtriert und das Filtrat
ohne Rücksicht auf eine etwa vorhandene Trübung mit Kalkmilch bis zur stark alkalischen Reaktion
versetzt. Nach dem Absetzen und Abfiltrieren wird der Rückstand getrocknet, zerrieben, in einen Platin-
tiegel gegeben und alsdann nach der Vorschrift im Ersten Abschnitt unter II 4 weiter behandelt.
Fett, in welchem nach dieser Vorschrift Fluorwasserstoff nachgewiesen ist, ist im Sinne der
Ausführungsbestimmungen D §55 Nr. 3 als mit Fluorwasserstoff oder dessen Salzen behandelt zu
betrachten.
6. Nachweis von Salizylsäure und deren Verbindungen.
Man mischt in einem Probierröhrchen 4 cem Alkohol von 20 Volumprozent mit 2 bis 3 Tropfen
einer frisch bereiteten O0,05öprozentigen Eisenchloridlösung, fügt 2 cem geschmolzenes Fett hinzu und
mischt die Flüssigkeiten, indem man das mit dem Daumen verschlossene Probierröhrchen 40 bis 50 Mal
umschüttelt. Bei Gegenwart von Salizylsäure färbt sich die untere Schicht violett.
Fett, in welchem nach dieser Vorschrift Salizylsäure nachgewiesen ist, ist im Sinne der Aus-
N]mge D §5 Nr. 3 als mit Salizylsäure oder deren Verbindungen behandelt zu
betrachten.
7. Nachweis von fremden Farbstoffen.
Die Gegenwart fremder Farbstoffe erkennt man durch Auflösen des geschmolzenen Fettes
(509) in absolutem Alkohol (75 cem) in der Wärme. Bei künstlich gefärbten Fetten bleibt die unter
Umschütteln im Eis abgekühlte und filtrierte alkoholische Lösung deutlich gelb oder rötlich gelb gefärbt.
Die alkoholische Lösung ist in einem Probierrohre von 18 bis 20 mm Weite im durchfallenden Lichte
zu beobachten.
Zum Nachweise bestimmter Teerfarbstoffe werden 5 g Fett in 10 cem Ather oder Petroleumäther
gelöst. Die Hälfte der Lösung wird in einem Probierröhrchen mit 5 cem Salzsäure vom spezifischen
Gewicht 1,124, die andere Hälfte der Lösung mit 5 cem Salzsäure vom spezifischen Gewicht 119 kräftig
durchgeschüttelt. Bei Gegenwart gewisser Azofarbstoffe ist die unten sich absetzende Salzsäureschicht
deutlich rot gefärbt.
Fett, in welchem nach vorstehenden Vorschriften fremde Farbstoffe nachgewiesen sind, ist im
Sinne der Ausführungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit fremden Farbstoffen behandelt zu betrachten.
III. Antersuchung der Fette auf ihre Abstammung und Anverfälschtheit beziehungsweise darauf, ob sie den
Anforderungen des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897 entsprechen.
Zu diesem Zwecke sind, soweit nicht nachstehend Abweichungen vorgesehen sind, die Verfahren
der „Anweisung zur chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen“ anzuwenden, welche auf Grund
des §. 12 Ziffer 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
1. April 1898 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1898 S. 201 bis 216) erlassen wurde.
Beiei allen tierischen Fetten, ausgenommen Margarine und Kunstspeisefett (z. B. bei Schmalz,
Talg und Oleomargarin), ist in allen Fällen außer der Bestimmung des Brechungsvermögens (a) die
Prüfung auf Pflanzenöle nach den nachstehenden Vorschriften unter d, & oder und e auszuführen,
bei Schmalz auch die Prüfung nach c; dagegen hat die Prüfung unter g nur in dem dort angegebenen
Umfange, die Bestimmung der Verseifungszahl (1), bei mindestens je einer Probe einer Sendung und
die Bestimmung der Jodzahl (b), abgesehen von besonderen Verdachtsfällen, nur dann zu erfolgen,
wenn bei 40° die Refraktometerzahl: .
a) von Schmalz außerhalb der Grenzen 48,5 bis 51,5
b) von Talg außerhalb der Grenzen 45/0 bis 48,5
liedt c) von Oleomargarin außerhalb der Grenzen 46 bis 50
iegt.