Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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3. Maß- und Gewichtswesen. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
Motorzähler für Gleichstrom, Form D, hergestellt von der Firma B. Ketterer Söhne 
— in Furtwangen (Baden). 
Eine Systembeschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren 
Verlage (J. Springer in Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 26. November 1908. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
BVekanntmachung. 
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 ordne ich 
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats folgendes an: - 
1. Zum Nachlaß eines französischen Erblassers gehörende bewegliche körperliche Sachen mit 
Ausnahme der Wertpapiere sind, wenn sie sich im Inlande befinden, zur Erbschaftssteuer 
ohne Rücksicht darauf, ob der Erblasser zur Zeit seines Todes einen Wohnsitz oder seinen 
Aufenthalt in einem Bundesstaate hatte, uneingeschränkt heranzuziehen. 
2. Zum Nachlaß eines französischen Erblassers gehörende Wertpapiere, Forderungen und 
andere Vermögensrechte sind, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes einen Wohnsitz in 
einem Bundesstaate hatte, zur Erbschaftssteuer ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner im 
Inland einen Wohnsitz hat oder die Wertpapiere sich im Inlande befinden, uneingeschränkt 
heranzuziehen. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes keinen Wohnsitz in einem Bundes- 
staate, so sind sie zur Erbschaftssteuer nur dann, wenn der Schuldner im Inland einen 
Wohnsitz hat, in diesem Falle jedoch auch dann uneingeschränkt heranzuziehen, wenn die 
Wertpapiere sich im Auslande befinden. 
Berlin, den 8. Dezember 1908. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 ordne ich 
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats folgendes an: « 
1. War beim Eintritt eines Lehens= oder Fideikommißfalls der zuletzt Berechtigte dänischer 
Staatsangehöriger, so unterliegt das zu einem inländischen Lehen oder Fideikommiß ge- 
hörige bewegliche Vermögen der Erbschaftssteuer uneingeschränkt auch dann, wenn der
	        
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