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3. Handels= und Gewerbewesen.
Bekanntmachung,
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen.
Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt S. 942) veröffentlichte Gesamtverzeichnis derjenigen
ausländischen Zollstellen, über welche die Ein= und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht
gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den bei der
internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird dahin ergänzt, daß unter
6. Österreich-Ungarn.
a) Für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, Absatz 2:
„die k. k. Hauptzollämter Aussig, Böhmisch-Leipa, Meran, Komotau und Teplitz“
hinzutreten.
Berlin, den 19. Februar 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieères.
4. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. Februar 1908 beschlossen, nach Maßgabe und in
Erweiterung des Bundesratsbeschlusses vom 24. Februar 1906 (Zentralblatt für 1906 S. 441) die nach-
stehenden Begünstigungen zu bewilligen, und zwar:
1. im Hauptzollamtsbezirke Memel für die Orte Nimmersatt und Bajohren die zollfreie Ein-
fuhr von gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg;
2. im Hauptzollamtsbezirke Strasburg in Westpreußen für die Orte Kolonie Brinsk, Neuhof,
Bölk, Rogall, Glinken, Adl.-Brinsk, Neu-Zielun und Grüneiche sowie
3. im Hauptzollamtsbezirke Thorn für die Orte Ottlotschin, Ottlotschinek und Neu-Grabia die
zollfreie Einfuhr von Müllereierzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht
mehr als 3 kg;
4. im Hauptzollamtsbezirk Ostrowo
a) für die Orte Boguslaw und Boguslawitz die zollfreie Einfuhr von gewöhnlichem Back-
werk in Mengen von nicht mehr als 3 kg, . ·
b) für den Ort Boleslawice die zollfreie Einfuhr von Müllereierzeugnissen und gewöhn—
lichem Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg; «
5. im Hauptzollamtsbezirke Myslowitz für die Orte Przelaika und Neudeck die zollfreie Ein-
fuhr von Millereierzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht mehr
als 3 kg;
6. im Hauptzollamtsbezirke Hadersleben für die Orte Gjelsbro und Endrupskov die gollfreie
Einfuhr von Miullereierzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht
mehr als 3 kg;
7. im Hauptzollamtsbezirke Nordhorn für die zu der südlich von Nordhorn belegenen Grenz-
strecke gehörenden Orte Brandlechterhaar, Holt, Haar und Bardel die zollfreie Einfuhr von
Fleisch oder von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr als 2 kg sowie von Müllerei-
erzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg;
8. im Hauptzollamtsbezirke Malmedy für die Orte Malscheid, Lengeler, Dürler und Thommen
(Bürgermeisterei Burgreuland), Krombach, Hinderhausen und Rodt (Bürgermeisterei Krom-