— 991 —
8 112.
Es ist zulässig, nach Beendigung der Einmaischung (§5 105) der Maische in den Maisch= 2. Zusätze zur
bottichen und Sauermaischbehältern während oder außerhalb der Einmaischungsfrist Wasser und Maische.
andere Stoffe, die nicht zu den Rohstoffen der Branntweinerzeugung (§ 3) gehören, zuzusetzen.
Insbesondere dürfen in den Maischbottichen zugesetzt werden:
a) zur Verhütung wilder Gärung oder bei Schaumgärung Ol, Petroleum, ge-
schmolzenes Fett und dergleichen;
b) zur Kühlung Eis;
JP) zur Verbesserung oder Belebung der Gärung Fluß-, Salz= oder Schwefelsäure und
dergleichen;
1) zur Verbesserung des Geschmacks des Branntweins aromatische Stoffe (5 193);
e) zur Berbesserung des Schlempefutters Kalkmilch, gefällter phosphorsaurer Kalk und
dergleichen.
[Die §S§ 113 bis 116 sind weggefallen.]
*5 117.
Die Dauer der Gärfrist unterliegt keiner Beschränkung; insbesondere ist gestattet, für die 111. Meisch.
Geltungsdauer eines Betriebsplans und für die an einem Tage bemaischten mehreren Bottiche abtrieb.
verschiedene Gärfristen anzumelden.
* 118.
Die Maische darf nur während der Zeiten abgetrieben werden, innerhalb welcher Ein= 2. Brennfrist.
maischungen in der Brennerei vorgenommen werden dürfen (§ 104). Das Hauptamt kann die
Brennfrist nach Bedürfnis dauernd verlängern.
1. Gärfrist.
§ 119.
Die Maische eines Bottichs muß nuch an einem Tage vollständig abgebrannt werden. 3. Abbreunen an
Ein Abbrennen an zwei Tagen ist nur in den Fällen gestattet, in welchen die Brennfrist über einem Lage.
12 Uhr nachts ausgedehnt worden ist oder die Brenngeräte über Nacht mit Maische befüllt
bleiben (§ 127 Abs. 2). .
120.
Vor Beginn der Brennfrist darf Maische in das Brenngerät nicht übergeführt werden. 1. Vorbereitung
Vorbereitende Handlungen, z. BV. das lberführen der Maische in den Sauermaischbehälter, sind des Abbrennens.
schon vor Beginn der Brennfrist zulässig, müssen aber dem Beginne des Abbrennens unmittelbar
vorangehen. Sofern der Sauermaischbehälter den Inhalt des Maischbottichs faßt, ist die Maische
mit einem Male, nicht abteilungsweise, in den Sauermaischbehälter überzuführen.
[ 121 ist weggefallen.]
’§ 122.
An den Eimnaischungstagen darf die Brennblase zum Kochen von Wasser für die Maisch- #bpsseege.
bereitung, zum Dämpfen von Kartoffeln und zum Kochen von Mais= oder Darimehl für die den Veinnerei-
Maischbereitung benutzt werden. betrieb.
1. Benutzung der
on geite, bei
E 123. bereitung
Falls ein Privatsammelgefäß in der Brennerei aufgestellt ist, muß sein Inhalt sofort 2. Lemuzung von
nach Beendigung des Tagesbetriebs in ein amtliches Sammelgefäß entleert werden. Privatsammel-
Cefäßen.
8 124.
Der Alkoholgehalt der gesondert abfließenden Lutterrückstände darf in der Regel nicht 3. Entnahme von
mehr als 2 Gewichtsprozent betragen. Wenn an dem Brenngerät zur Prüfung der Lutterrück- Wmrebe —