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stände eine Probehahn angebracht ist, darf die Entnahme von Proben durch den Brennerei-
besitzer nur während des Abtriebs erfolgen. Die Aufsichtsbeamtenlhaben ab und zu, auch außer-
halb der Abtriebszeit, dem Hahne Proben zu entnehmen und deren Alkoholgehalt mit einem von
dem Brennereibesitzer zu liefernden beglaubigten Lutterprober zu bestimmen. Zur Entnahme der
Proben und Feststellung des Alkoholgehalts ist der Brennereibesitzer zuzuziehen.
16 125 ist weggefallen.]
* 126.
5. Brennvor- Zur Prüfung des Alkoholgehalts der Maische, der Lutterrückstände und der Schlempe
undn angven sind Brennvorrichtungen ohne amtlichen Verschluß unter folgenden Bedingungen gestattet:
Proben. a) der Raumgehalt des Kochkolbens muß so bemessen sein, daß darin auf einmal
höchstens 0,5 Liter der zu untersuchenden Flüssigkeit entgeistet werden kann;
b) das gewonnene Erzeugnis ist, sofern es Alkohol enthält, zu vernichten oder in das
Gerät zurückzugießen, welchem die untersuchte Probe entnommen worden ist.
* 127.
6. Befülltlassen (1) Die Brennereigeräte dürfen während der Zeit, für die sie nicht zum Betrieb angemeldet
der Acheret sind, mit Wasser befüllt sein.
(D Es ist zulässig, daß die Brenngeräte nach Beendigung des Tagesbetriebs bis zum Beginne
des nächsten Betriebs mit Lutter, Schlempe oder teilweise abgetriebener Maische befüllt bleiben
und daß die Schlempe in der Blase erwärmt wird. Gegebenenfalls ist in der allgemeinen Be-
triebserklärung für jeden Teil des Brenngeräts (Blase, Maischwärmer, Vorwärmer usw.) anzu-
geben, womit er befüllt sein wird, auch ist der Zugang zur Brennerei stets offen zu halten oder
den Aufsichtsbeamten nach näherer Bestimmuna des Oberkontrolleurs die Möglichkeit zu geben,
die Brennerei zu jeder Zeit ohne Verzug zu betreten. Für Geräteteile, deren Inhalt auf andere
Weise nicht genügend geprüft werden kann, darf außerdem die Anbringung von Ablaßhähnen
gefordert werden.
g 128.
7. Zwischenbetrieb (1) Der Abtrieb von Material darf nur während der Brennfrist (§ 118) erfolgen. Soll an
mit Material, demselben Tage auch Maische abgetrieben werden, so hat der Materialabtrieb entweder vor
Beginn oder nach Beendigung des Maischabtriebs stattzufinden. Für den Materialabtrieb ist
eine besondere Betriebsanmeldung abzugeben (vgl. § 219 Abs. 2).
(2) Während des Maischabtriebs darf Material in den Brennereiräumen nicht vorhanden sein.
* 12g.
V. Ausnahmen. Die Direktivbehörde darf für einzelne Brennereien Abweichungen von den Vorschriften
der §#§ 104 bis 128 gestatten. '
§130.
VI. BZenutzung (1) Die Benutzung der Brennereigeräte zu anderen Zwecken als zum Brennereibetriebe bedarf
—W—* der Genehmigung des Hauptamts.
Zwecken als zum 2#)Das Hauptamt kann insbesondere genehmigen, daß die Brennereigeräte zur Gewinnung
Brennereibetriebe. von Hefe ohne Branntweinerzeugung, zur Wiedergewinnung von versteuertem Branntwein aus
Filterkohlen zur Viehfutterbereitung oder zu anderen wirtschaftlichen Zwecken (Wasserkochen usw.)
enutzt werden.
(§ 131 ist weggefallen.]