Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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(a) Die Nachweisungen und die Abfertigungspapiere sind vom Hauptamt zu prüfen; die 
festgestellten Schlußsummen sind in eine für den Hauptamtsbezirk nach Muster 19 aufzustellende #, 
Haupt-Nachweisung zu übernehmen. Diese ist unter Anschluß je einer mit den Abfertigungs- *n 
papieren belegten Ausfertigung der Nachweisungen der Hebestellen an die Direktivbehörde ein- 
zureichen. 
W 155. · 
(1) Die Kontingentscheine werden von der Direktivbehörde nach Muster 20 ausgefertigt und, 4. Ausferligung 
erforderlichenfalls durch Vermittelung des Hauptamts, den Empfangsberechtigten übersandt. Es der hw 
ist zulässig, auf Antrag für eine Abfertigung mehrere über Teilbeträge lautende Kontingent- « 
scheine und für mehrere Abfertigungen desselben Monats einen Kontingentschein zu erteilen. Nuster 5i 
(2) An Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung der Scheine durch den Vorstand der “* 
Direktivbehörde kann der Abdruck seines Namenzugs treten. Der Ausfertigungsvermerk ist von 
einem bei der Ausfertigung beteiligten Beamten der Direktiobehörde handschriftlich zu vollziehen; 
dieser übernimmt dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit der Ausfertigung. 
(3) Die Direktiobehörde führt über die von ihr ausgefertigten Kontingentscheine ein den 
Zeitraum eines Rechnungsjahrs umfassendes Kontingentscheinbuch nach Muster 21. Die Nummer, uster. 
unter der der Kontingentschein eingetragen steht, wird auf dem Scheine vermerkt. 724. 
(1 Der Ausfertigungstag und die Nummer des Scheines sind auf dem zugehörigen Ab- 
fertigungspapiere zu vermerken. 
5 156. 
(1 Der Betrag, über den der Kontingentschein lautet, kann von jedem Inhaber bei jeder 5. Anrechnung 
Fhlee auf nicht gestundete Branntwein-Verbrauchsabgabe und auf Betriebsauflage statt barer der Tomtingent. 
ahlung in Anrechnung gebracht werden. Er kann auch auf gestundete Branntwein-Verbrauchs- ' 
abgabe angerechnet werden, sofern diese im sechsten Monat nach dem Monat der Abfertigung 
des im Scheine bezeichneten Branntweins oder später fällig wird. 
(2) Die Anrechnung auf gestundete, noch nicht fällige Verbrauchsabgabe kann durch Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig ausgeschlossen werden. 
(3) Die Anrechnung eines Teiles des Betrags, über den der Kontingentschein lautet, ist un- 
zulässig; dagegen kann der Betrag auf die Steuerschuld mehrerer Zahlungspflichtiger angerechnet 
werden. Eine bare Herauszahlung auf Kontingentscheine wird nicht geleistet. 
§ 157. 
(I) Die erfolgte Anrechnung hat der Inhaber auf dem Kontingentschein zu bestätigen. 6. Bestätigung der 
(2) Wer mehr als drei Kontingentscheine in Anrechnung bringen will, hat die Scheine mit Anrechnung. 
einem Verzeichnis nach Muster 22 vorzulegen und die Bestätigung der Anrechnung statt auf 9, 
jedem Scheine auf dem Verzeichnis über den Gesamtbetrag abzugeben. Nach der Anrechnung 
sind die zu dem Verzeichnis gehörigen Scheine von der Hebestelle auf der Vorderseite zu 
durchkreuzen. 
* 158. 
(1) Die Gültigkeit des Kontingentscheins erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginne 7. Erlöschen oder 
des auf die Ausfertigung folgenden Monats ab gerechnet; die nachträgliche Anrechnung ungültig Berlust von Kon- 
gewordener Kontingentscheine kann von der Direktivbehörde, welche die Scheine ausgefertigt hat, tingentscheinen. 
genehmigt werden. · 
(2)JntFalledcchrlustcseinesKontingenlscheinsifteingerichtlichesAufgebotsverfahrcn 
unzulässig. Die Direktivbehörde ist ermächtigt, an Stelle von verlorenen, innerhalb der Gültig- 
keitsfrist bei keiner Hebestelle im Gebiete der B tweinsteuergemeinschaft eingelösten sowie von 
erweislich zugrunde gegangenen Kontingentscheinen neue Scheine auszufertigen und deren nach- 
trägliche Anrechnung zu genehmigen. 
Wl 159. 
(!) Nach Ablauf jedes Rechnungsmonats hat das Hauptamt über die in seinem Bezirk in 8. Nachweisung 
Anrechnung genommenen Kontingentscheine, nach Direktivbehörden getrennt, Nachweisungen nach bersenne 
scheine.
	        
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