Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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(1) Der Brennereibesitzer hat den Beamten jede für die amtliche Aufsicht oder zu statistischen 
Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und den Oberbeamten die Bücher 
und Schriftstücke über die Herstellung des Branntweins auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
203. 
(1) Bei den Revisionen ist insbesondere darauf zu achten, daß der Brennereibetrieb dem 
eingereichten Betriebsplan und den Vorschriften über die Betriebsführung entspricht, auch die 
unter Verschluß gelegten Geräte und die angelegten Verschlüsse unverletzt sind. 
(2) Außerdem ist darauf zu achten, daß bei landwirtschaftlichen Brennereien die allgemeinen 
und die für sie etwa in Betracht kommenden besonderen Bedingungen für den landwirtschaft- 
lichen Betrieb (8§§ 4 und 5) erfüllt und bei Kornbrennereien (§ 175) sowie bei Obstbrennereien 
und den ihnen gleichgestellten Brennereien (§ 7 Abs. 1 und 2) keine anderen als die für sie 
zugelassenen Rohstoffe verarbeitet werden. Die Besitzer landwirtschaftlicher Brennereien haben zu 
diesem Zwecke den Oberbeamten den Einblick in ihren Wirtschaftsbetrieb zu gewähren. 
g 204. 
() Die Brennereien sind, solange sie im Betriebe stehen, monatlich vom Oberkontrolleur 
mindestens einmal, von Aufsehern mindestens viermal zu besuchen. Revisionen, die bei Gelegen- 
heit von Vermessungen, Branntweinabfertigungen oder sonst zu einer dem Brennereibesitzer vorher 
bekanntgegebenen Zeit vorgenommen werden, sind auf die vorgeschriebene Zahl nicht anzurechnen. 
Die Direktivbehörde kann die Zahl der Revisionen herabsetzen. 
(2) Die Revisionen müssen unvermutet und möglichst zu verschiedenen Stunden und in un- 
gleichen Zwischenräumen vorgenommen werden. Wieviel Revisionen zur Nachtzeit vorzunehmen 
sind, besonders in Brennereien, in denen die Brenngeräte nachts befüllt bleiben, und in welcher 
Weise der Abtrieb von Branntwein außerhalb der Betriebszeit (§5 195 Abs. 3) zu beaufsichtigen 
ist, bestimmt die Direktivbehörde. 
5205. 
Zur Erleichterung der Prüfung der Sicherungsvorrichtungen hat der Oberkontrolleur für 
jede Brennerei ein auf festes Papier niederzuschreibendes Verzeichnis der sämtlichen gemäß der 
§§ 55 bis 64 angelegten Verschlüsse, unter Trennung der freiliegenden von den durch Kappen usw. 
verdeckten, aufzustellen und darin die Verschlüsse mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen. 
Das Verzeichnis ist bei den Brennereibelegheften aufzubewahren. 
5 206. 
(1 Solange die Brennerei im Betriebe steht, sind die im § 55 bezeichneten Geräte, Geräte- 
teile und Rohrleitungen außerhalb des Sammelgefäßraums oder zwischen der Brennvorrichtung 
und der Meßuhr mindestens bei einer Revision im Monat durch den Oberkontrolleur und 
mindestens ebenso oft durch Aufseher vollständig, und zwar in der Regel während des Abtriebs, 
darauf zu prüfen, ob sie sich in dichtem und unversehrtem Zustand und unter gutem Verschlusse 
befinden; außerdem ist der Verschluß des Sammelgefäßraums zu prüfen. Die untere Seite der 
Branntweinrohrleitung (§ 42) sowie etwaige Lötnähte (§+ 44) sind besonders genau zu besichtigen; 
verdächtige Stellen der blank zu haltenden Geräteteile (§ 65) haben die Beamten erforderlichen- 
falls sofort blank reiben zu lassen. Durch Drehen der Kappen ist festzustellen, ob Branntwein 
oder Lutter in ihnen aufgefangen ist; einer Abnahme der Rappen, Uberrohre und dergleichen 
bedarf es nur, wenn eine besondere Veranlassung dazu vorliegt. 
(21 Bei jeder anderen Revision sind einzelne Geräte und Verschlüsse in gleicher Weise zu prüfen. 
(13) Der Inhalt der Sicherheitsrohre (§ 56 Abf. 4) ist nach Bestimmung des Oberkontrolleurs 
von zeit zu Zeit in das Brenngerät überzuführen oder zu vernichten. In Brennereien mit 
Alkoholmessern hat der Oberkontrolleur mindestens einmal im Vierteljahre den im Unterbaue 
des Alkoholmessers befindlichen Einsetzkasten zu besichtigen und über das Ergebnis einen Vermerk 
im Meßuhrbuche zu machen. 
[§ 207 ist weggefallen.] 
151 
2. Zweck der 
Revisionen. 
K. Zahl und 
Zeitpunkt der 
Revisionen. 
4. Verzeichnis 
der angelegten 
Verichinsse. 
b. Prüfung der 
Sicherheits- 
vorrichtungen.
	        
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