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(1) Der Brennereibesitzer hat den Beamten jede für die amtliche Aufsicht oder zu statistischen
Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und den Oberbeamten die Bücher
und Schriftstücke über die Herstellung des Branntweins auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
203.
(1) Bei den Revisionen ist insbesondere darauf zu achten, daß der Brennereibetrieb dem
eingereichten Betriebsplan und den Vorschriften über die Betriebsführung entspricht, auch die
unter Verschluß gelegten Geräte und die angelegten Verschlüsse unverletzt sind.
(2) Außerdem ist darauf zu achten, daß bei landwirtschaftlichen Brennereien die allgemeinen
und die für sie etwa in Betracht kommenden besonderen Bedingungen für den landwirtschaft-
lichen Betrieb (8§§ 4 und 5) erfüllt und bei Kornbrennereien (§ 175) sowie bei Obstbrennereien
und den ihnen gleichgestellten Brennereien (§ 7 Abs. 1 und 2) keine anderen als die für sie
zugelassenen Rohstoffe verarbeitet werden. Die Besitzer landwirtschaftlicher Brennereien haben zu
diesem Zwecke den Oberbeamten den Einblick in ihren Wirtschaftsbetrieb zu gewähren.
g 204.
() Die Brennereien sind, solange sie im Betriebe stehen, monatlich vom Oberkontrolleur
mindestens einmal, von Aufsehern mindestens viermal zu besuchen. Revisionen, die bei Gelegen-
heit von Vermessungen, Branntweinabfertigungen oder sonst zu einer dem Brennereibesitzer vorher
bekanntgegebenen Zeit vorgenommen werden, sind auf die vorgeschriebene Zahl nicht anzurechnen.
Die Direktivbehörde kann die Zahl der Revisionen herabsetzen.
(2) Die Revisionen müssen unvermutet und möglichst zu verschiedenen Stunden und in un-
gleichen Zwischenräumen vorgenommen werden. Wieviel Revisionen zur Nachtzeit vorzunehmen
sind, besonders in Brennereien, in denen die Brenngeräte nachts befüllt bleiben, und in welcher
Weise der Abtrieb von Branntwein außerhalb der Betriebszeit (§5 195 Abs. 3) zu beaufsichtigen
ist, bestimmt die Direktivbehörde.
5205.
Zur Erleichterung der Prüfung der Sicherungsvorrichtungen hat der Oberkontrolleur für
jede Brennerei ein auf festes Papier niederzuschreibendes Verzeichnis der sämtlichen gemäß der
§§ 55 bis 64 angelegten Verschlüsse, unter Trennung der freiliegenden von den durch Kappen usw.
verdeckten, aufzustellen und darin die Verschlüsse mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen.
Das Verzeichnis ist bei den Brennereibelegheften aufzubewahren.
5 206.
(1 Solange die Brennerei im Betriebe steht, sind die im § 55 bezeichneten Geräte, Geräte-
teile und Rohrleitungen außerhalb des Sammelgefäßraums oder zwischen der Brennvorrichtung
und der Meßuhr mindestens bei einer Revision im Monat durch den Oberkontrolleur und
mindestens ebenso oft durch Aufseher vollständig, und zwar in der Regel während des Abtriebs,
darauf zu prüfen, ob sie sich in dichtem und unversehrtem Zustand und unter gutem Verschlusse
befinden; außerdem ist der Verschluß des Sammelgefäßraums zu prüfen. Die untere Seite der
Branntweinrohrleitung (§ 42) sowie etwaige Lötnähte (§+ 44) sind besonders genau zu besichtigen;
verdächtige Stellen der blank zu haltenden Geräteteile (§ 65) haben die Beamten erforderlichen-
falls sofort blank reiben zu lassen. Durch Drehen der Kappen ist festzustellen, ob Branntwein
oder Lutter in ihnen aufgefangen ist; einer Abnahme der Rappen, Uberrohre und dergleichen
bedarf es nur, wenn eine besondere Veranlassung dazu vorliegt.
(21 Bei jeder anderen Revision sind einzelne Geräte und Verschlüsse in gleicher Weise zu prüfen.
(13) Der Inhalt der Sicherheitsrohre (§ 56 Abf. 4) ist nach Bestimmung des Oberkontrolleurs
von zeit zu Zeit in das Brenngerät überzuführen oder zu vernichten. In Brennereien mit
Alkoholmessern hat der Oberkontrolleur mindestens einmal im Vierteljahre den im Unterbaue
des Alkoholmessers befindlichen Einsetzkasten zu besichtigen und über das Ergebnis einen Vermerk
im Meßuhrbuche zu machen.
[§ 207 ist weggefallen.]
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2. Zweck der
Revisionen.
K. Zahl und
Zeitpunkt der
Revisionen.
4. Verzeichnis
der angelegten
Verichinsse.
b. Prüfung der
Sicherheits-
vorrichtungen.