Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Betriebsjahre durchschnittlich erzeugt ist. Die durchschnittliche Alkoholmenge wird gefunden, indem 
die Gesamtalkoholmenge durch 3 geteilt wird. 
(2) Bei Brennereien, die in mehr als einem der drei vorhergehenden Betriebsjahre geruht haben, 
ist der Betriebsumfang schätzungsweise zu ermitteln. Dasselbe hat zu geschehen, sobald die Be- 
triebseinrichtung einer Brennerei wesentlich verändert wird. 
Zweiter Titel. 
Buchführung über die Brennereien; Gerätevermessung und Geräteaufbewahrung. 
5 223. 
(1) Wer eine Abfindungsbrennerei umbauen will, hat dies spätestens acht Tage vor Beginn lI. Anmeldung der 
der Geräteaufstellung dem Hauptamt schriftlich anzuzeigen. Letteres hat hiervon dem Ober- Vrennerelen. 
kontrolleur sofort Kenntnis zu geben. "! e 
(2) Spätestens drei Tage vor der erstmaligen Betriebseröffnung einer Abfindungsbrennerei « 
(§243,§249Abs.Bund§277Abf.3)hatderBrennereibefitzer,soferndicsnichtschonauf 
Grund der bisherigen Bestimmungen geschehen ist, der Hebestelle eine Räume= und Geräteanmeldung 
nach Muster 28 in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
(3) Besteht die Brennerei nur aus einer Brennvorrichtung von einfacher Beschaffenheit, 
d. h. ohne Dampfeinleitung in die Brennblase, so bedarf es der Anzeige gemäß Abs. 1 nicht 
und die Räume= und Geräteanmeldung ist binnen drei Tagen nach der Empfangnahme der 
Brennvorrichtung oder bei früherer Eröffnung des Betriebs spätestens gleichzeitig mit der Be- 
triebsanmeldung einzureichen. " 
224. 
(1) In die Anmeldung der Räume sind diejenigen Räume aufzunehmen, in welchen zur 2. Anmeldung 
Erzeugung von Branntwein dienliche Betriebshandlungen vorgenommen werden. der Näume. 
(9 Bei größeren Brennereien kann der Oberkontrolleur anordnen, daß auch die mit den 
Brennereiräumen in unmittelbarer Verbindung stehenden Räume anzumelden sind und daß über 
die angemeldeten Räume ein Grundriß in doppelter Ausfertigung einzureichen ist, der die Stellung 
der Brennereigeräte nachweist. 
5h ster 29 
g 225. 
In die Geräteanmeldung sind aufzunehnien: 8. Anmeldung 
a) die Brennvorrichtungen, d. h. diejenigen Geräte, in welchen die Alkoholdämpfe zur der Geräte. 
Entwickelung oder Reinigung gelangen (Brenn= und Wiengeräte) und zur Nieder- 
schlagung gebracht werden (Rühler nebst Vorlagen); 
b) die zum ständigen Gebrauch in der Brennerei bestimmten Maischbottiche (Gär- 
bottiche) in den nach dem Bottichraum abzufindenden Vrennereien, außerdem 
Dämpfgeräte (Kartoffeldämpffässer, Henzedämpfer und dergleichen), Vormaisch= und 
eseterän, Kühlschiffe und Sauermaischbehälter sowie Gefäße zur Gewinnung 
von Hefe; 
P) die zum ständigen Gebrauch in der Brennerei bestimmten Materialvorratsgefäße; 
4) andere zur Brennerei gehörige Geräte auf Anordnung des Oberkontrolleurs. 
65 2256. 
Die Räume= und Geräteanmeldung ist von der Hebestelle, nachdem für die Brennerei 4J. Prüfung der 
in der Brennereirolle (F 239) eine Abteilung eröffnet worden ist, dem Oberkontrolleur zuzustellen. Anmeldung. 
Der Oberkontrolleur hat ihren Inhalt an Ort und Stelle mit dem Bestande zu vergleichen, die 
Geräte zu vermessen oder vermessen zu lassen (§ 229 Abs. 1), das Ergebnis in die Anmeldung 
einzutragen und diese sodann mit den Vermessungsverhandlungen der Hebestelle zurückzugeben. 
Nach Prüfung der Vermessungsverhandlungen (§ 230 Abs. 2) trägt die Hebestelle die Geräte in 
die BVrennereirolle ein, und übermittelt die Hebestelle je eine Ausfertigung der Anmeldung und 
der Vermessungsverhandlungen dem Brennereibesitzer.
	        
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