Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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die Berechnung eines Steuerbetrags bildet, sind außerdem dem Hauptamt zur Prüfung vor- 
zulegen. 
g 231. 
(1) Haben Brennereigeräte nach ihrer Vermessung eine Veränderung ihres Raumgehalts er- 
fahren oder liegt die Vermutung einer solchen Veränderung vor, so ist eine neue Vermessung 
vorzunehmen. 
(2) Die nach § 227 vermessenen Maischbottiche und Brennblasen sind vor Ablauf von zehn 
Jahren, von der letzten nassen Vermessung ab gerechnet, trocken und naß nachzuvermessen. Die 
Direktivbehörde kann eine kürzere Frist für diese Nachvermessung anordnen, auch in der Zwischen- 
zeit trockene Nachvermessungen vornehmen lassen. 
(8) Die Nachvermessungen sind zu einer Zeit zu bewirken, in der sie den Gebrauch der Ge- 
räte am wenigsten stören. Sie können bei außer Gebrauch befindlichen Geräten bis zu ihrer 
Wiederbenutzung hinausgeschoben werden, auch wenn dadurch die im Abs. 2 vorgesehene Frist 
überschritten wird. 
(4) Der Oberkontrolleur hat nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde jährlich eine 
Übersicht über die vorgenommenen Nachvermessungen an das Hauptamt einzureichen. 
8 232. 
(1) Der Brennereibesitzer hat jedes angemeldete Brennereigerät auf Verlangen und nach 
näherer Anordnung des Oberkrontrolleurs mit Nummer und Raumgehalt in Ubereinstimmung 
mit der Geräteanmeldung deutlich zu bezeichnen, diese Bezeichnung zu erhalten und nötigenfalls 
zu erneuern. 
(2) Die Bezeichnung ist an dem Gerät an einer in die Augen fallenden Stelle mit Olfarbe 
oder in anderer dauerhafter Weise anzubringen. Läßt sich die Bezeichnung nicht an dem 
Geräte selbst anbringen, so ist sie in unmittelbarer Nähe des Geräts auf einer Tafel ersichtlich 
zu machen. 
ee 
(1) Die angemeldeten Brennereigeräte sind in den Brennereiräumen aufzubewahren. Die 
Direktivbehörde kann Ausnahmen zulassen. 
(2) Anmeldepflichtige, aber nicht angemeldete Brennereigeräte dürfen in den Brennereiräumen 
nicht vorhanden sein. 
(G3) Nicht anmeldepflichtige Brennereigeräte sind hinsichtlich ihrer Aufnahme in die Brennerei 
und hinsichtlich ihrer Aufbewahrung keiner Beschränkung unterworfen. 
(4) Geräte, welche nicht zu Brennereizwecken dienen, dürfen in die Brennereiräume nur 
insoweit ausgenommen werden, als dadurch die Revision nicht erschwert wird. 
(5) Innerhalb der Brennereiräume dürfen Brennereigeräte beliebig umgestellt werden. 
(6) Sofern ein Grundriß eingereicht ist (§ 224 Abs. rv gelten an Stelle der Abs. 1 und 5 
die Vorschriften des § 24 Abs. 1. Die angemeldeten Hefensatzgeräte dürfen, soweit nicht der 
Oberkontrolleur Einschränkungen anordnet, zeitweise an andere als die im Grundriß angegebenen 
Plätze gestellt werden; der Brennereibesitzer muß jedoch in der allgemeinen Betriebserklärung 
(§§ 89, 243) vorher anmelden, zu welchen Zeiten oder bei welcher Lage des Betriebs dies ge- 
schehen soll. Innerhalb der Hefenkammer dürfen die Hefensatzgeräte ohne Anmeldung umgestellt 
werden. « 
§234. 
(1) Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei, z. B. durch Erbgang, Verkauf oder Verpachtung, 
ist der Hebestelle binnen einer Woche vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzübertragung 
auch vom bisherigen Besitzer schriftlich anzuzeigen. Der neue Besitzer hat die Richtigkeit des 
angemeldeten Gerätestandes und des Raumgehalts der einzelnen Geräte schriftlich anzuerkennen 
oder eine neue Räume- und Geräteanmeldung abzugeben. 
(2) Der neue Besitzer einer in der Zusammenstellung der Alkoholerzeugung (§ 317 a) einge- 
tragenen Brennerei ist von der Hebestelle auf die Gesamt-Alkoholmenge hinzuweisen, die in der 
5. Nach- 
vermessung. 
III. Geräte. 
bezeichuung. 
IV. Geräte- 
aufbewahrung. 
V. Berände- 
rungen. 
1. Wechsel im 
Besitze der 
Brennerei.
	        
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