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Brennerei seit Beginn des Kontingentsabschnitts zum niedrigeren oder zum ermäßigten Ver-
brauchsabgabensatze hergestellt worden ist, und hat dies durch Namensbeischrift unter der be-
treffenden Eintragung in der Zusammenstellung anzuerkennen. Die Unterlassung dieses Hinweises
schützt den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen der bisherigen Ausnutzung des Kontingents,
der Kontingentsberechtigung oder des Rechtes, Branntwein zum ermäßigten Verbrauchsabgabensatze
herzustellen.
g 235.
2. Veränderungen (1) Sollen angemeldete Brennereigeräte aus den Händen gegeben oder abgeändert werden,
im Gerätestande, so hat der Brennereibesitzer, sofern nicht ein Fall der §§ 326 bis 328 vorliegt, dies der Hebe-
stelle vor der Weggabe oder bis zur Vollendung der Veränderung schriftlich anzuzeigen. Gleiche
Anzeige ist erforderlich über jede Anderung in Ansehung der angemeldeten Räume. Befinden
sich an den Geräten amtliche Verschlüsse oder Steuerstempel, so ist die Anzeige so zeitig zu er-
statten, daß erforderlichenfalls die Verschlüsse oder Stempel durch Beamte entfernt werden können.
(2) Werden Brenn= oder Wiengeräte aus den Händen gegeben, so ist in der Anzeige auch
der Empfänger zu bezeichnen; findet eine Versendung dieser Geräte in einen anderen Hebebezirk
statt, so hat die Hebestelle dies der Hebestelle des Bestimmungsorts mitzuteilen.
(3# Kommen anmeldepflichtige Brenncreigeräte in Zugang, so hat der Brennereibesitzer dies
der Hebestelle anzuzeigen, bevor die Geräte in der Brennerei aufgestellt werden.
(4) Die Anzeigen sind nach Muster 6 in doppelter Ausfertigung abzugeben. Die eine Aus-
fertigung ist von der Hebestelle mit der Bescheinigung über die erfolgte Anzeige zu versehen und
dem Anmeldenden zur Aufbewahrung beim Brennereibeleghefte (§ 241) zurückzugeben, die andere
dem Oberkontrolleur vorzulegen. Ohne die Bescheinigung der Hebestelle dürfen die veränderten
oder neu angeschafften Geräte nicht in Gebrauch genommen werden.
(5) Sofern ein Grundriß eingereicht ist (§ 224 Abs. 2), finden Abs. 1 und 4 auch dann
Anwendung, wenn die Geräte an einem anderen als dem im Grundriß bezeichneten Platze
aufgestellt werden sollen. s
3. Erledigung der (1) Der Oberkontrolleur hat sich von der Richtigkeit der Anzeige zu überzeugen; er hat,
Veränderungsan= soweit erforderlich, die angelegten Verschlüsse zu lösen und an den abgemeldeten Geräten, welche
zeigen. nicht in eine andere Betriebsanstalt übergehen, die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Abge-
änderte und noch nicht vermessene neue Geräte sind nötigenfalls zu vermessen. Die eingetretenen
Veränderungen sind in der Räume-= und Geräteanmeldung, welche sich im Brennereibeleghefte
befindet, gegebenenfalls auch im Grundriß, nachzutragen.
(2) Der Oberkontrolleur kann, abgesehen von den nach § 227 vorzunehmenden Vermessungen,
einen anderen Beamten mit der Ausführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragen, er hat
aber die von diesem in dem Brennereibeleghefte gemachten Eintragungen bei seiner nächsten An-
wesenheit zu prüfen und zu bescheinigen.
(3) Der Befund oder das Geschehene ist von dem Beamten auf der Veränderungsanzeige
kurz zu bescheinigen; sodann ist die Anzeige mit den etwa aufgenommenen Vermessungsverhand=
lungen an die Hebestelle zurückzugeben, die beim Brennereibelegheft aufbewahrte Veränderungs-
anzeige aber zu entfernen.
(1) Die Veränderungen sind auf Grund der bescheinigten Veränderungsanzeigen und der
Vermessungsverhandlungen in der Brennereirolle (§ 239) zu vermerken.
* 237.
1. Einreichung Ist die Räume= und Geräteanmeldung oder der Grundriß durch Nachträge unübersichtlich
swnhehitete a oder sonst unbrauchbar geworden, so hat der Oberkontrolleur die Einreichung neuer Ausferti-
" en mim. -r gungen anzuordnen.
6 238.
5. Abmeldung (1) Wird eine Brennerei gänzlich abgemeldet, so sind die angelegten Verschlüsse zu entfernen
einer Lrenneret, und die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Noch zu Brennereizwecken geeignete Brenn-
vorrichtungen sind nach den §§ 61 bis 65 der Grundbestimmungen weiter zu behandeln.