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(2) Wird eine Obstbrennerei oder eine der den Obstbrennereien gleichgestellte Brennerei
(§& 7 Abs. 1 und 2) gänzlich abgemeldet, so findet & 315 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
5 239.
Die Hebestelle hat die Abfindungsbrennereien in einem besonderen Abschnitt B der nach
Muster 7 zu führenden Brennereirolle nachzuweisen. Das Hauptamt kann anordnen, daß der
für Abfindungsbrennereien bestimmte Abschnitt der Brennereirolle nach Muster 29 geführt wird.
5* 240.
(1) Die Hebestelle führt für jede Brennerei ein Belegheft. Darin sind aufzunehmen:
a) die Räume- und Geräteanmeldung;
b) der Grundriß G 224 Abs. 2#r
JP) die 2
4) die Vermessungsverhandlung
C) die amtlichen Verfügungen über die Festsetzung des Kontingents und des Durch-
schnittsbrandes;
) die amtlichen Verfügungen über besondere Vergünstigungen;
8) die sonstigen amtlichen Verfügungen und Papiere, welche besondere Verhältnisse
der Brennerei betreffen.
(2) Für größere Brennereien kann der Oberkontrolleur anordnen, daß zwei mit A und B
zu bezeichnende Beleghefte zu führen sind. In diesem Falle sind die unter à bis d aufgeführten
gehrce in das Belegheft A, die unter c bis g aufgeführten in das Belegheft B aufzu-
nehmen.
(6) Die Schriftstücke sind in jedem Belegheft bei der erstmaligen Anlegung in der ange-
gebenen Reihenfolge zu ordnen; später hinzukommende Schriftstücke sind der Zeitfolge nach ein-
zuheften. Nicht mehr gültige Belege sind zu durchkreuzen und einzuschlagen.
l
(1) Die an den Brennereibesitzer gelangenden Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften
der im § 240 unter a bis c und c bis g aufgeführten Schriftstücke sind in einem Brennerei-
beleghefte zu vereinigen. Der Oberkontrolleur kann für größere Brennereien anordnen, daß
zwei Beleghefte nach Maßgabe des § 240 Abs. 2 geführt werden.
(2) Die Brennereibeleghefte sind mit Umschlägen zu versehen und nach näherer Bestimmung
des Oberkontrolleurs an einem hellen Orte in einem besonderen Behältnis aufzubewahren. Nicht
mehr gültige Belege sind vom Oberkontrolleur aus den Brennereibelegheften zu entfernen.
* 242.
(1) Die Hebestelle hat eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Abschrift der Brennereirolle an
das Hauptamt einzusenden. Die Abschriften bilden zusammen mit der Brennereirolle für den
Sonderhebebezirk des Hauptamts die Hauptbrennereirolle.
(2) Vierteljährlich ist ferner eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Nachweisung der in der
Brennereirolle vermerkten Veränderungen nach Muster 8 einzureichen. Die angezeigten Ver-
änderungen sind in der Hauptbrennereirolle zu vermerken.
Dritter Titel.
Betriebsvorschriften.
A. Abfsindung nach dem Bottichraume.
Auf die nach dem Bottichraum abgefundenen Brennereien sind die Vorschriften, welche
in der bis zum 1. Oktober 1909 in Geltung gewesenen Brennereiordnung in den §§ 76 bis 86
über die Maischbottiche und Nebengeräte, in den §§ 88 bis 95 Abs. 1, 96 bis 100 Abs. 1 sowie
152
VI. Brennerel-
rolle und Beleg-
efte.
1. Brennereirolle
Kuster 239.
2 Veleghefie der
Hebestelle.
8. Brennerei=
beleghefte.
4. Haupt-
brennereirolle.
I. Allgemeine
Verschrift.