Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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mittelbar folgenden Abtrieben die Befüllung des Brenngeräts. Handlungen, die den Abtrieb 
nur vorbereiten, sind schon vor Beginn der angemeldeten Abtriebszeit zulässig. 
(8) Die Vermischung verschiedener in einem Abfindungsplane gesondert angemeldeten Ma- 
terialgattungen ist nicht gestattet. 
6 255. 
2. Verbot der Außerhalb der angemeldeten Brenntage dürfen die Brennblasen weder mit Maische noch 
Aiilluon der mit Material befüllt sein. Für betriebslose Zwischentage kann das Hauptamt Ausnahmen 
rennblasen. zulassen. 
5 256. 
3. Führung eines (1) Besitzer von Brennereien, in denen während der drei vorhergehenden Betriebsjahre durch- 
rennbuchs. schnittlich (§ 222) mehr als 3 Hektoliter Alkohol erzeugt worden sind, haben ein Brennbuch nach 
Musier 34. Auster 34 zu führen. Die Betriebshandlungen sind nach Maßgabe des Betriebverlaufs einzeln 
den Brennereibesitzer selbst oder unter seiner Verantwortung von einem seiner Familien= 
kituteolt oder Brennereibediensteten mit Tinte einzutragen. 
(2) Abänderungen oder Streichungen von Einträgen sind nur unter besonderen Umständen 
statthaft; diese sind im Brennbuch zu vermerken. 
(3) Das Brennbuch ist mit dem letzten Abfindungsplane des Vierteljahrs, für welches es 
geführt wird, spätestens aber binnen fünf Tagen nach Schluß des Vierteljahrs an die Hebestelle 
zurückzuliefern. 
5#25. 
4. Benutzung (1) Die Brennereigeräte, mit Ausnahme des Blasenhelms und des Schlußstücks, dürfen ohne 
der lse Genehmigung zur Vichfelterbereitung und zu anderen wirtschaftlichen Zwecken (Wasserkochen usw.) 
unere r benutzt werden, soweit sie außer Verschluß gelassen sind. 
8 
(2) Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so bedarf die Benutzung der Brennereigeräte der 
vn Genehwugunh des Oberkontrolleurs oder der Hebestelle. 
(8) Die Benutzung der Brennereigeräte zu anderen als den im Abs. 1 angegebenen Zwecken, 
z. B. zur Gewinnung von Onanthäther (Drusenöl, Weinöl, Kognaköl) oder zur Wiedergewinnung 
un versteuertem Branntwein aus Filterkohlen, bedarf der Genehmigung des Hauptamts. 
* 258. 
IV. Betriebs- Vor der Eröffnung des Betriebs darf der Brennereibesitzer den Abfindungsplan zurück- 
abwelchungen. nehmen, sofern er der Hebestelle unter Einlieferung des Planes rechtzeitig Mitteilung macht. 
kuber sn er Die Zurücknahme ist vom Brennereibesitzer auf dem Abfindungsplane schriftlich anzuerkennen 
6 und von der Hebestelle im Betriebsanmeldungsbuche, dem in diesem Falle beide Ausfertigungen 
des Planes als Belege beizufügen sind, zu vermerken. 
g 269. 
2. Nach der Be- Wird nach der Eröffnung des Betriebs eine Unterbrechung oder eine sonstige Abweichung 
triebseröffnung. von dem angemeldeten Betriebe notwendig, so hat der Brennereibesitzer im Abfindungsplane 
sofort unter Angabe von Tag und Stunde einen Vermerk zu machen und binnen 24 Stunden 
der Hebestelle Anzeige zu erstatten. Nach Feststellung des Sachverhalts kann die Steuer zu dem 
entsprechenden Teile vom Hauptamt erlassen oder, falls sie schon vereinnahmt ist, auf Anordnung 
der Direktivbehörde erstattet werden. 
g 260. 
V. Feststellung (1) Bei den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien ist 
nre t die der Abfindung zugrunde zu legende Material= oder Maischmenge zu berechnen: 
zugrunde zu a) aus der Litermenge, die von der angemeldeten Stoffgattung in einer Stunde ab- 
legenden getrieben werden kann (Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung), und 
Griter. - b) aus der Zahl der angemeldeten Abtriebsstunden. 
1. Allgemeine Hierbei bleiben Bruchteile des Liters im Endergebnis außer Betracht. 
Vorschrift.
	        
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