Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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b) Material verarbeitende Vrennereien, soweit sie nicht auf Anordnung der Direktiv- 
behörde der Abfindung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung unterstellt 
sind (§ 220 unter b Nr. 2 und unter c); 
J) Brennereien der im § 221 unter c und d bezeichneten Art, soweit die Direktiv- 
behörde von der ihr eingeräumten Befugnis Gebrauch macht. 
(2) Brennereien, die durchschnittlich (§ 222) mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugen, haben 
das zu Brennzwecken bestimmte Material gemäß § 269 anzumelden. Dieselbe Verpflichtung kann 
auf Anordnung der Direktivbehörde auch kleineren Brennereien auferlegt werden. Das ange- 
meldete Material unterliegt der amtlichen Uberwachung (Materialüberwachung). 
* 269. 
(1) Der Besitzer einer der Materialüberwachung unterworfenen Brennerei hat das zu Brenn= II. —## 
zwecken bestimmte alkoholhaltige Material binnen drei Tagen nach der Verbringung in das schung b#er 
Brennereianwesen, nicht alkoholhaltiges Material binnen drei Tagen nach dem daselbst erfolgenden Muhtelalks, eie. 
Einschlagen zur Gärung, der Hebestelle mit einer in doppelter Ausfertigung einzureichenden 1. Material. 
Materialamneldung nach Muster 36 anzumelden. Die Anmeldung ist, sofern nicht die Hebestelle anmeldung. 
Ausnahmen zuläßt, spätestens drei Tage vor der Eröffnung der Betriebs (§ 277 Abs. 5) ein= Muster 36 
zureichen. Kommt im Laufe der Betriebszeit weiteres Material in Zugang, so ist dieses in · 
gleicher Weise binnen 24 Stunden der Hebestelle anzumelden. 
(2) Wird Material in einem Vorratsgefäße nach und nach eingeschlagen, so kann die Hebe- 
stelle gestatten, daß die Anmeldung erst nach Beendigung der Ansammlung eingereicht wird. 
(3) In der Materialanmeldung sind die Vorratsgefäße, die Gattung und, soweit tunlich, die 
Menge des Materials anzugeben; statt der Menge kann der ganze Raumgehalt der Vorrats- 
gefäße und die Höhe ihrer Befüllung angemeldet werden. Weiter sind in der Materialanmeldung 
auch alle Zusätze an gärbaren oder alkoholhaltigen Stoffen anzugeben, die das Material erhalten 
hat oder vor seiner Verarbeitung erhalten soll. 
8 270. 
Die Hebestelle hat die Materialanmeldung zu prüfen und erforderlichenfalls berichtigen 2. Versahren 
zu lassen (G. B. § 18), hierauf in beiden, mit A und B zu bezeichnenden Ausfertigungen zu t der, 
vollziehen und in das Abfindungsbuch (6 317) einzutragen. Die Ausfertigung A erhält der anmeldungg. 
Brennereibesitzer zurück, die Ausfertigung B wird dem Aussichtsbeamten zugestellt. 
* 271. 
(1!) Gattung und Menge der angemeldeten Materialvorräte sind amtlich festzustellen; hierbei 3. Amtliche 
ist die in jedem Gefäß enthaltene „Materialmenge durch Vermessung oder in sonstiger zuverlässiger Seiiselung der 
Weise zu ermitteln, der Befund in beide Ausfertigungen der Anmeldung einzutragen und die ate. 
Ausfertigung B der Hebestelle zurückzugeben. 
(Bei eingestampften Weintrebern, Kernobst und Trebern von Kernobst ist für die obere 
unbrauchbare Schicht ein Zehntel der ermittelten Materialmenge abzuziehen. Sind Weintreber 
in Fässern mit Türchen (sogenannten Fuhrfässern) oder in sonstigen Gefäßen, deren Beschaffenheit 
ein festes Einstampfen der Treber nicht gestattet, enthalten, so ist je nach der mehr oder minder 
lockeren Befüllung der Fässer deren Inhalt nach Schätzung nur mit einem bis zu zwei Dritteilen 
anzusetzen; der Abzug von einem Zehntel für die obere unbrauchbare Schicht findet in diesem 
Falle nicht statt. 
8 272. 
(1) Ergibt die amtliche Feststellung der Vorräte, daß der Normalausbeutesatz (6 294) für 4. Abweichung 
das angemeldete Material niedriger ist als für das vorgefundene, oder daß die vorhandene zer amtlichen 
Materialmenge die angemeldete um mehr als ein Zehntel der letzteren übersteigt, so hat der 9S0l lerllung von 
Aufsichtsbeamte eine Verhandlung aufzunehmen und in beiden Ausfertigungen der Material- 
anmeldung einen hierauf bezüglichen Vermerk zu machen.
	        
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