b. Verwendung
von Material
zum Brennerei=
6. Verwendung
von Material
u anderen
wecken als
zum Brennerei=
betriebe.
7. Behandlung
der am Schlusse
des Betriebs-
jahrs verbliebe-
nen Material-
bestände.
8. Rücklieferung
der Material-
anmeldung.
III. Absindungs-
anmelbung.
1. Einreichungs-
frist.
Musier N.
Mu#e# as.
— 1024 —
() Die Verhandlung ist dem Hauptamt zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob das Straf-
verfahren eingeleitet werden soll.
* 273.
Wird Material zum Abtrieb angemeldet, so ist es von der Hebestelle in der Ausferligung B
der Moterialenmeldung unter Hinweis auf die Abfindungsanmeldung (§ 277) abzuschreiben.
Dasselbe hat in der Ausfertigung A der Materialanmeldung durch den Aussichtsbeamten bei
seiner nächsten Anwesenheit in der Brennerei zu geschehen. -
§274.
(1) Soll Material zu anderen Zwecken als zum Brennereibetriebe verwendet oder vernichtet
werden, so ist dies der Hebestelle so zeitig schriftlich anzuzeigen, daß eine amtliche Uberwachung
stattfinden kann.
(2) Der von der Hebestelle zu benachrichtigende Aufsichtsbeamte hat die anderweite Ver-
wendung oder Vernichtung, soweit tunlich, zu überwachen, die Materialmenge in der Material-
anmeldung A abzuschreiben und auf der Verwendungsanzeige einen Vermerk zu machen.
(3) Trifft zur angezeigten Stunde kein Beamter in der Brennerei ein, so ist der Brennerei-
besitzer berechtigt, die angemeldete Verwendung oder Vernichtung des Materials vorzunehmen.
Der Brennereibesitzer hat alsdann selbst die Materialmenge in der Materialanmeldung ab-
zuschreiben.
(4) Die anderweit verwendete oder vernichtete Materialmenge ist in der Ausfertigung B der
Anmeldung von der Hebestelle abzuschreiben.
5 275.
(1) Werden die Materialvorräte bis zum Schlusse des Betriebsjahrs nicht sämtlich abge-
schrieben, so ist amtlich festzustellen, ob der nicht abgeschriebene Teil noch vorhanden ist. Zu-
treffendenfalls ist über den Bestand eine neue Materialanmeldung für das neue Betriebsjahr in
doppelter Ausfertigung einzureichen und in der erledigten Anmeldung vom Beamten ein ent-
sprechender Vermerk zu machen.
(2) Weicht der Istbestand vom Sollbestand um mehr als ein Zehntel des letzteren ab, so
ist eine Verhandlung aufzunehmen und dem Hauptamt zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob
das Strafverfahren eingeleitet werden soll.
5 276.
Nach Abschreibung der gesamten in der Anmeldung nachgewiesenen Vorräte, im Falle
des § 275 nach der dort vorgeschriebenen Bestandsaufnahme, ist die Ausfertigung &A der An-
meldung vom Brennereibesitzer binnen fünf Tagen an die Hebestelle zurückzuliefern.
§5 277.
(1) In den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien ist spätestens drei Tage vor der
Eröffnung des Betriebs der Hebestelle für den Betrieb mit mehligen Stoffen eine Abfindungs-
anmeldung nach Muster 37, für den Betrieb mit Material eine Abfindungsanmeldung nach
Muster 38 in doppelter Ausfertigung einzureichen. Soll der Betrieb nach Ablauf des ange-
meldeten Zeitraums fortgesetzt oder wieder aufgenommen werden, so ist eine neue Abfindungs-
anmeldung in gleicher Weise abzugeben.
(2) Die Hebestelle darf über eine verspätete Einreichung der Abfindungsanmeldung hinweg-
sehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn des angemeldeten Betriebs in der Brennerei aus-
gelegt werden kann. Die Direktivbehörde kann gestatten, daß die Abfsindungsanmeldung spätestens
am Tage vor der Betriebseröffnung eingereicht wird. ç
G) Als Eröffnung des Betriebs gilt bei der Verarbeitung mehliger Stoffe der Beginn der
ersten Einmaischung zum Zwecke der Befüllung eines Maischbottichs, bei der Verarbeitung von
Material der Beginn des ersten Materialabtriebs.