Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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65 278. 
(1) Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; 2. —u— 
auf den Betrieb in verschiedenen Monaten darf eine Abfindungsanmeldung sich nicht erstrecken. dauer. 
) Für Brennereien mit einer durchschnittlichen (§ 222) Jahreserzeugung von nicht mehr 
als 5 Uodieer Alkohol kann die Direktivbehörde gestatten, daß der Betrieb für beliebige Zeit- 
abschnitte innerhalb eines Vierteljahrs erklärt wird. 
(3) Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe 
oder Feinbrände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in der Abfindungsanmeldung 
für den vorhergehenden Zeitabschnitt anzumelden. 
g 278. 
(1) Es ist gestattet, den Betrieb mit verschiedenen Materialgattungen oder mit Material und 3. Inhalt. 
mehligen Stoffen in einer Abfindungsanmeldung zu erklären. Für letztere Fälle kann von der #) Allgemeine 
Direktivbehörde auf Grund der Muster 37 und 38 ein besonderes Muster für die Abfindungs. Borschrist. 
anmeldung aufgestellt werden. 
(2) In der Abfindungsanmeldung ist der Zeitraum, während dessen die Brennerei im Be- 
triebe sein soll, anzugeben. Dabei sind die Tage, an denen Blasenabtriebe stattfinden sollen, 
einzeln zu bezeichnen. 
(3) Sofern es im steuerlichen Interesse geboten ist, hat die Hebestelle die erklärte Betriebs- 
zeit nach Anhörung des Brennereibesitzers auf die zur Verarbeitung der angemeldeten Stoff- 
menge erforderliche Zeit zu beschränken. 
(4) Die Direktivbehörde kann gestatten, daß die Angabe der Abtriebstage in der Abfindungs- 
anmeldung zunächst ausgesetzt bleibt; in diesem Falle sind die Abtriebstage nachträglich, jedoch 
vor Beginn des Blasenabtriebs, der Hebestelle oder dem Aufsichtsbeamten anzuzeigen. 
8 280. 
) Bei der Verarbeitung von Material sind die einzelnen Stoffgattungen, bei der Ver- b) Anmeldung 
arbeitung von Gemischen aus verschiedenen Materialgattungen die einzelnen Bestandteile der ber Stosfmenge 
Mischung der Gattung nach anzumelden. Soweit möglich, sind auch die Mengen der einzelnen arbeitung von 
Bestandteile der Mischung anzumelden. 
(2) Unterliegt die Brennerei der Materialüberwachung, so sind in der Abfindungsanmeldung 
die Nummer der betreffenden Materialanmeldung und, wenn nicht der ganze Vorrat zum Abtrieb 
angemeldet wird, die Nummern der Borratsgesze anzugeben, deren Inhalt verwendet werden 
soll. Der Inhalt eines Vorratsgefäßes muß in der Regel mit einer Abfindungs- 
anmeldung zum Abbrennen angemeldet werden; Ausnahmen 2 nur bei besonders großen 
Gefäßen zulässig. 
(83) Ist der Brennereibesitzer außerstande, die Materialmengen anzugeben, so kann er bei Ein- 
reichung der Abfindungsanmeldung die amtliche Aufnahme des Materials beantragen. In diesem 
Falle darf der Betrieb erst nach erfolgter Aufnahme und danach bewirkter Ergänzung der Ab- 
findungsanmeldung eröffnet werden. Das Ergebnis der Aufnahme ist vom Brennereibesitzer 
schriftlich anzuerkennen. 
5* 281. 
Bei der Verarbeitung mehliger Stoffe ist anzugeben, welche Maischbottiche und wie oft c) Anmeldung 
jeder von ihnen während der erklärten Betriebszeit benutzt werden sollen. Für jeden Maisch- der Stesmenge 
bottich ist das Gewicht der zu seiner Bemaischung bestimmten Rohstoffe, nach Fruchtarten (Ge- arbeitun ug 
treideart, Kartoffeln, Malz) getrennt, anzugeben. mehliger Stoffe. 
g 282. 
(1) Die Hebestelle hat die Abfindungsanmeldung auf ihre vorschriftsmäßige Aufstellung und rüfung 
Vollständigkeit zu prüfen, insbesondere die Angaben über die abzubrennenden Materialmengen -u — 
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