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65 278.
(1) Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; 2. —u—
auf den Betrieb in verschiedenen Monaten darf eine Abfindungsanmeldung sich nicht erstrecken. dauer.
) Für Brennereien mit einer durchschnittlichen (§ 222) Jahreserzeugung von nicht mehr
als 5 Uodieer Alkohol kann die Direktivbehörde gestatten, daß der Betrieb für beliebige Zeit-
abschnitte innerhalb eines Vierteljahrs erklärt wird.
(3) Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe
oder Feinbrände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in der Abfindungsanmeldung
für den vorhergehenden Zeitabschnitt anzumelden.
g 278.
(1) Es ist gestattet, den Betrieb mit verschiedenen Materialgattungen oder mit Material und 3. Inhalt.
mehligen Stoffen in einer Abfindungsanmeldung zu erklären. Für letztere Fälle kann von der #) Allgemeine
Direktivbehörde auf Grund der Muster 37 und 38 ein besonderes Muster für die Abfindungs. Borschrist.
anmeldung aufgestellt werden.
(2) In der Abfindungsanmeldung ist der Zeitraum, während dessen die Brennerei im Be-
triebe sein soll, anzugeben. Dabei sind die Tage, an denen Blasenabtriebe stattfinden sollen,
einzeln zu bezeichnen.
(3) Sofern es im steuerlichen Interesse geboten ist, hat die Hebestelle die erklärte Betriebs-
zeit nach Anhörung des Brennereibesitzers auf die zur Verarbeitung der angemeldeten Stoff-
menge erforderliche Zeit zu beschränken.
(4) Die Direktivbehörde kann gestatten, daß die Angabe der Abtriebstage in der Abfindungs-
anmeldung zunächst ausgesetzt bleibt; in diesem Falle sind die Abtriebstage nachträglich, jedoch
vor Beginn des Blasenabtriebs, der Hebestelle oder dem Aufsichtsbeamten anzuzeigen.
8 280.
) Bei der Verarbeitung von Material sind die einzelnen Stoffgattungen, bei der Ver- b) Anmeldung
arbeitung von Gemischen aus verschiedenen Materialgattungen die einzelnen Bestandteile der ber Stosfmenge
Mischung der Gattung nach anzumelden. Soweit möglich, sind auch die Mengen der einzelnen arbeitung von
Bestandteile der Mischung anzumelden.
(2) Unterliegt die Brennerei der Materialüberwachung, so sind in der Abfindungsanmeldung
die Nummer der betreffenden Materialanmeldung und, wenn nicht der ganze Vorrat zum Abtrieb
angemeldet wird, die Nummern der Borratsgesze anzugeben, deren Inhalt verwendet werden
soll. Der Inhalt eines Vorratsgefäßes muß in der Regel mit einer Abfindungs-
anmeldung zum Abbrennen angemeldet werden; Ausnahmen 2 nur bei besonders großen
Gefäßen zulässig.
(83) Ist der Brennereibesitzer außerstande, die Materialmengen anzugeben, so kann er bei Ein-
reichung der Abfindungsanmeldung die amtliche Aufnahme des Materials beantragen. In diesem
Falle darf der Betrieb erst nach erfolgter Aufnahme und danach bewirkter Ergänzung der Ab-
findungsanmeldung eröffnet werden. Das Ergebnis der Aufnahme ist vom Brennereibesitzer
schriftlich anzuerkennen.
5* 281.
Bei der Verarbeitung mehliger Stoffe ist anzugeben, welche Maischbottiche und wie oft c) Anmeldung
jeder von ihnen während der erklärten Betriebszeit benutzt werden sollen. Für jeden Maisch- der Stesmenge
bottich ist das Gewicht der zu seiner Bemaischung bestimmten Rohstoffe, nach Fruchtarten (Ge- arbeitun ug
treideart, Kartoffeln, Malz) getrennt, anzugeben. mehliger Stoffe.
g 282.
(1) Die Hebestelle hat die Abfindungsanmeldung auf ihre vorschriftsmäßige Aufstellung und rüfung
Vollständigkeit zu prüfen, insbesondere die Angaben über die abzubrennenden Materialmengen -u —
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