Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

5. Auf- 
bewahrung und 
Rücklieferung. 
IV. Betriebs- 
führung. 
1. Allgemeine 
Vorschrist. 
2. Verbot der 
Befüllung der 
Brennblasen. 
3. Führung 
eines Brenn- 
buchs. 
4. Benutzung 
der Brennerei= 
geräte zu 
anderen Zwecken 
als zum 
Brennerei= 
betriebe. 
V. Betriebs- 
abweichungen. 
1. Vor 
der Betriebs- 
eröffnung. 
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8 get Natrialanmeldung zu vergleichen und erforderlichenfalls ihre Berichtigung zu veranlassen 
. B. 18). 
(2) Hierauf ist die Abfindungsanmeldung, im Falle der Abfindung auf einen bestimmten 
Abgabenbetrag unter Festsetzung des zu entrichtenden Steuerbetrags, gegebenenfalls unter Vor- 
behalt der Festsetzung der steuerpflichtigen Alkoholmenge (§ 318 Abs. 3), in beiden mit A und B 
zu bezeichnenden Ausfertigungen zu vollziehen und in das Betriebsanmeldungsbuch (5 244) sowie 
in das Abfindungsbuch (§ 317) einzutragen. Die Ausfertigung A erhält der Brennereibesitzer 
zurück, die Ausfertigung B verbleibt bei der Hebestelle. 
5 283. 
(1) Der Brennereibesitzer hat die festgestellte Abfindungsanmeldung vor Beginn des ange- 
meldeten Betriebs in dem zur Aufbewahrung des Brennereibeleghefts bestimmten Behältnis aus- 
zulegen. Der Verlust und jede Beschädigung der Abfindungsanmeldung, die ihre Weiterbenutzung 
hindert, ist der Hebestelle oder dem Aufsichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen. 
(2 Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für welche die Abfindungsanmeldung gilt, 
ist die Ausfertigung A an die Hebestelle zurückzuliefern. Auf Verlangen ist dann dem Brenncrei- 
besitzer die Ausfertigung B auszuhändigen. 
* 284. 
Während des angemeldeten Betriebs muß die Abfindungsanmeldung befolgt werden, 
insbesondere dürfen nicht mehr und keine anderen Stoffe als die angegebenen verarbeitet und 
keine anderen als die angemeldeten Brennvorrichtungen benutzt werden. 
5 •85. 
Außerhalb der angemeldeten Brenntage dürfen die Brennblasen weder mit Meische noch 
mit Material befüllt sein. Für betriebslose Zwischentage kann das Hauptamt Ausnahmen zulassen. 
5 286. 
(1) Besitzer von Brennereien, in denen während der drei vorhergehenden Betriebsjahre durch- 
schnittlich (§ 222) mehr als 3 Hektoliter Alkohol erzeugt worden sind, haben ein Brennbuch nach 
Muster 34 zu führen. Die Betriebshandlungen sind nach Maßgabe des Betriebsverlaufs einzeln 
durch den Brennereibesitzer selbst oder unter seiner Verantwortung von einem seiner Familien- 
angehörigen oder Brennereibediensteten mit Tinte einzutragen. 
(2) Abänderungen oder Streichungen von Einträgen sind nur unter besonderen Umständen 
statthaft; diese sind im Brennbuche zu vermerken. 
(3) Das Brennbuch ist mit der letzten Abfindungsanmeldung des Vierteljahrs, für welches 
es geführt wird, spätestens aber binnen fünf Tagen nach Schluß des Vierteljahrs an die Hebe- 
stelle zurückzuliefern. 
5 287. 
(1) Die Brennereigeräte, mit Ausnahme des Blasenhelms und des Schlußstücks, dürfen ohne 
Genehmigung zur Viehfutterbereitung und zu anderen wirtschaftlichen Zwecken (Wasserkochen usw.) 
benutzt werden, soweit sie außer Verschluß gelassen sind. 
(2) Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so bedarf die Benutzung der Brennereigeräte der 
Genehmigung des Oberkontrolleurs oder der Hebestelle. 
(3) Die Benutzung der Brennereigeräte zu anderen als den im Abs. 1 angegebenen Zwecken, 
z. B. zur Gewinnung von Onanthäther (Drusenöl, Weinöl, Kognaköl) oder zur Wiedergewinnung 
von versteuertem Branntwein aus Filterkohlen, bedarf der Genehmigung des Hauptamts. 
g 288. 
· Vor der Eröffnung des Betriebs darf der Brennereibesitzer die Abfindungsanmeldung 
zurücknehmen, sofern er der Hebestelle unter Einlieferung der Anmeldung rechtzeitig Mitteilung 
macht. Die Zurücknahme ist vom Brennereibesitzer auf der Abfindungsanmeldung schriftlich
	        
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