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r. 2 des malnhlt# für das Hüusste Beich
Haudels= und Gewerbewesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Prüfungsordnung für Zahnärzte.
Der Bundesrat hat auf Grund der Bestimmungen im §& 29 der Reichs Gewerbcordnung die
nachstehende Prüfungsordnung für Zahnärgte beschlossen.
Berlin, den 10. März 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Bethmann Hollweg.
Prüfungsordnung für Zahnärzte.
A. Zeutralbehörden, welche Approbationen erteilen.
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Zur Erteilung der Approbation als Zahnarzt für das Reichsgebiet sind befugt:
1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landesuniversi
täten haben, mithin zur zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des
Rönigreichs Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, des Groß.
herzogtums Baden, des Großherzogtums Hessen, des Großherzogtums Mecklenburg-
Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des Großtherzogtums Sachsen und der
söchsischen Herzogtümer;
2. das Ministerium für Elsaß Lothringen.
B. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Zahnarzt.
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Die Approbation wird demjenigen erteilt, welcher die zahnärztliche Prüfung vollständig be
standen hat.
Der zahnärztlichen Prüfung hat die Ablegung der zahnärztlichen Vorprüfung vorherzugehen.
Die Zulassung zu den Prüfungen sowie die Erteilung der Approbation sind zu versagen,
wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Entscheidung erfolgt endgültig
durch die zuständige Zentralbehörde (§ 3 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 19 Abs. 2), ist bindend für alle anderen
Zentralbehörden (5 1) und diesen durch Vermittelung des Reichskanzlers mitzuteilen.
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