Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

(2) Der Ausbeutesatz ist in der Weise zu berechnen, daß ermittelt wird, wieviel Liter 
Alkohol entfallen: 
a) bei den nach dem Bottichraum abtesundenen Brennereien 
auf ein Hektoliter des angemeldeten Bottichraums; 
b) bei den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien 
auf einen Doppelzentner der angemeldeten Rohstoffe (Getreide oder Kartoffeln); 
c) bei den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien 
auf ein Hektoliter der der Steuerberechnung zugrunde zu legenden Maischmenge. 
g 301. 
b) Abtrieb von Die Entnahme und der Abtrieb von Maischproben haben nach Maßgabe der in Anlage 39 
NMaischproben. geiebenen Anleitung stattzufinden. Über den Verlauf des Abtriebs der Maischprobe und die 
Anlage 39. Berechnung des Ausbeutesatzes ist eine Verhandlung nach Muster 40 aufzunehmen. 
Muster 40. 
g 3802. 
e) Probebrennen. Das Probebrennen hat nach Maßgabe der in Anlage 41 gegebenen Anleitung statt- 
lage 41. zufinden und ist tunlichst nicht als erster Abtrieb nach einer Reinigung des Brenn= oder Wien- 
Anlag= geräts durch Auskochen mit Wasser usw. vorzunehmen; es kann auf den Rohbrand beschränkt 
oder auf den Feinbrand erstreckt werden. UÜber den Verlauf des Probebrennens und die Berech- 
Muster 42. nung des Ausbeutesatzes ist eine Verhandlung nach Muster 42 aufzunehmen. 
g 3038. . 
(«)·Mtsisch- () Bei dem Maischwägungsverfahren ist die Ausbeute aus der Menge der bereiteten Maische 
wagungen. und 2 dem Unterschiede zwischen dem Zuckergehalte der süßen und dem der vergorenen Maische 
zu berechnen. 
(2) Die oberste Landes-Finanzbehörde hat die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und 
dabei insbesondere zu bestimmen, daß von Zeit zu Zeit zur Vergleichung mit den Ergebnissen 
dieses Verfahrens Abtriebe von Maischproben oder Probebrennen stattzufinden haben. 
g 304. 
e) Berücksichti- (1) Wird in Brennereien, welche mehlige Stoffe verarbeiten, das Probebrennen auf den 
zung des beim Feinbrand erstreckt, so ist der ermittelte Schwund, falls in der Brennerei durchschnittlich (§ 222) 
EN“3 nicht mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugt werden, in vollem Umfang, andernfalls nur bis zu 3 
Schwundes. vom Hundert der Menge des Rohbranntweins zu berücksichtigen. 
(2) Wird nur die Ausbeute an Rohbranntwein (Lutter) ermittelt, so kann der durch den 
Feinbrand entstehende Schwund schätzungsweise berücksichtigt werden, und zwar bei Brennereien, 
in denen durchschnittlich nicht mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugt werden, bis zu 5 vom 
Hundert, bei Brennereien mit größerer Jahreserzeugung bis zu 3 vom Hundert der Menge des 
Rohbranntweins. 
*l 305. 
ö. Ausbeute- (1) Bei der Verarbeitung von Material erfolgt die Ermittelung der Alkoholausbeute in der 
#mttelung bei Regel durch Probebrennen. Soweit die zum Abtriebe von Maischproben bestimmte Brenn- 
"rarbeltung von vorrichtung zur Untersuchung von Materialproben auf ihren Alkoholgehalt sich eignet, kann nach 
") Arten. näherer Bestimmung der Direktivbehörde die Ausbeute auch durch Abtrieb von Materialproben 
gemäß § 301 ermittelt werden. 
(2) Der Ausbeutesatz ist in der Weise zu berechnen, daß ermittelt wird, wieviel Liter Alkohol 
auf ein Hektoliter der betreffenden Materialgattung entfallen. 
8 306. 
b Probebrennen. (1) Das Probebrennen hat nach Maßgabe der in Anlage 41 gegebenen Anleitung statt- 
zufinden und ist tunlichst nicht als erster Abtrieb nach einer durch Auskochen mit Wasser usw. 
bewirkten Reinigung des Brenn= oder Wiengeräts vorzunehmen; es kann auf den Rohbrand be-
	        
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