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* 335.
(1) Der Brennereibesitzer hat nach Beendigung des letzten Abtriebs einer zusammenhängenden
Abtriebszeit den Blasenhelm oder das Schlußstück sofort von der Brennblase abzunehmen.
(2) Ist für die Aufbewahrung des Geräteteils ein Raum im Anwesen des Brennereibesitzers
bestimmt, so ist der Geräteteil am Tage des letzten Abtriebs dorthin zu schaffen, sofern am fol-
genden Werktag kein Abtrieb stattfindet.
(3) Ist der Geräteteil an die Hebestelle oder eine vom Hauptamt bestimmte Person abzu-
liefern, so hat die Ablieferung binnen einer vom Hauptamt festzusetzenden Frist von längstens
48 Stunden nach Beendigung des letzten Abtriebs zu geschehen.
91r Der Geräteteil ist gut zu verwahren und den Aufsichtsbeamten zu jeder Zeit zugänglich
zu halten.
g 336.
(1) Die Hebestelle und die Personen, von denen Blasenhelme oder Schlußstücke aufbewahrt
werden, haben ein Helmbuch nach Muster 46 zu führen.
( Die Aufsichtsbeamten haben von Zeit zu Zeit das Buch auf seine Ubereinstimmung mit
dem Bestand an Helmen und Schlußstücken zu prüfen und durch Vergleichung der Einträge mit
den Betriebsanmeldungen zu untersuchen, ob die dem Aufbewahrungsort entnommenen Geräte-
teile sich nicht länger, als nach der Dauer des angemeldeten Betriebs erforderlich war, in den
Händen der Brennereibesitzer befunden haben.
g 337.
(1) Die Beaniten sind befugt, eine Brennerei, sobald sie zum Betrieb angemieldet ist, zu jeder
eit, sonst von morgens 6 bis abends 9 Uhr zu besuchen. Die Brennerei muß ihnen zu diesem
Zwecke sogleich geöffnet werden. Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr besteht. Die
Revisionsbefugnis erstreckt sich auf alle angemeldeten sowie auf diejenigen Räume, in welchen
zum Brennereibetriebe bestimmte nicht mehlige Stoffe sich befinden oder in welchen Brennerei-
geräte oder Teile von außer Gebrauch gesetzten Brenngeräten aufbewahrt werden.
(2) Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder jemand sich darin befindet, müssen sämt-
liche Zugänge zu ihr sowie zum Brennereigrundstück unverschlossen und unbehindert sein. Der
Oberkontrolleur kann Ausnahmen zulassen.
(3) Der Brennereibesitzer hat den Beamten jede für die amtliche Aufsicht oder zu statistischen
Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und den Oberbeamten die Bücher und
Schriftstücke über die Herstellung des Branntweins auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
· g 338.
(1) Bei den Revisionen ist insbesondere zu beachten, daß der Brennereibetrieb der ab-
gegebenen Betriebsanmeldung und den Vorschriften über die Betriebsführung entspricht; wo ein
Brennbuch geführt wird (§§ 256 und 286), sind die darin gemachten Einträge auf ihre Über-
einstimmung mit dem Verlaufe des Betriebs zu prüfen. Auch ist darauf zu sehen, daß die an
den Brennereigeräten angelegten Verschlüsse unverletzt sind und daß die wegen Außergebrauch-
setzung von Brenn= und Wiengeräten getroffenen Anordnungen befolgt werden.
(2) Außerdem ist darauf zu achten, daß bei landwirtschaftlichen Brennereien die allgemeinen
und die für sie etwa in Betracht kommenden besonderen Bedingungen für den landwirtschaft-
lichen Betrieb (§& 4 und 5) erfüllt und von Obstbrennereien, den ihnen gleichgestellten Bren-
nereien (§ 7 Abs. 1 und 2) und von Stoffbesitzern keine anderen als die für sie zugelassenen Roh-
stoffe verarbeitet werden.
§ 339.
(1!) Bei den nach dem Bottichraum abgefundenen Brennereien ist besonders zu überwachen,
daß nur die angemeldeten Einmaischungen vorgenommen werden.
b) Art der
Ausführung.
e) Helmbuch.
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III. Ste#ner#
aufsicht.
1. Allgemeine
Borschrift.
2. Zweck der
Revision.
3. Borschriften
für die einzelnen
Abfindungs-
arten.