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(2) Bei den nach der Leistungsfähigkeit abgefundenen Brennereien ist das Hauptangenmerk
darauf zu richten, daß die im Abfindungsplan erklärten Betriebsstunden genau eingehalten, keine
anderen als die angemeldeten Brennvorrichtungen zu Roh= und Feinbrand in Betrieb genommen
und keine anderen als die angegebenen Stoffarten verwendet werden.
(8) Bei den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien sind, auch abgesehen von dem
Falle eines darauf gerichteten Antrags, nach näherer Anordnung des Hauptamts die in der Ab-
findungsanmeldung gemachten Angaben über Gattung und Menge der zu verarbeitenden Roh-
stoffe durch Aufnahme der Materialvorräte und der bemaischten Bottiche oder durch Ermittelung
des Inhalts der Dämpfgeräte zu prüfen; erforderlichenfalls ist danach das Weitere zu veran-
lassen, insbesondere die Berichtigung der Steuerfestsetzung herbeizuführen. Bei Brennereien, die
der Materialüberwachung unterliegen, sind die Materialvorräte, gleichviel ob sie schon zum Ab-
trieb angemeldet sind oder nicht, mit den Materialanmeldungen zu vergleichen.
„340.
4. Zahl und (1) Die Direktivbehörde bestimmt nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zur Ver-
w der fügung stehenden Beamtenkräfte, wieviel Revisionen während und außerhalb des Betriebs und
onen. insbesondere während der Nachtzeit vorzunehmen sind. Nachtrevisionen sind namentlich in Bren-
nereien vorzunehmen, denen das nächtliche Befülltlassen der Brenngeräte gestattet ist.
(2) Die Revisionen müssen unvermutet und möglichst zu verschiedenen Stunden und in un-
gleichen Zwischenräumen vorgenommen werden.
l 341.
5. Eintragung (1) Nach Beendigung der Revision hat der Beamte den Revisionsbefund, solange in der
de nrt dens- Brennerei eine Betriebsanmeldung oder ein Brennbuch ausliegt, in diese, andernfalls in ein
elundes. ievisionsbuch nach Muster 47 einzutragen. Das Revisionsbuch ist in dem zur Aufbewahrung
Muster 47, des Brennereibeleghefts bestimmten Behältnis auszulegen.
(2) Das Hauptamt kann von Auslegung des Revisionsbuchs absehen, wenn der Blasen-
helm oder das Schlußstück außerhalb der Betriebszeit bei der Hebestelle oder einer hierzu be-
stimmten Person niederzulegen ist.