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Stenerhebebezick Muster 12.
(B. O. 5 92.)
Abt. der Brennereirolle 4. Nr. des Betriebsanmeldungsbuchs.
Monat 19
Maisch-Betriebsplan
für
die Verschlußbrennerei de in ,
Anleitung zum —i.
Der Betriebsplan ist der Hebestelle spätestens drei Tage, für Hefenbrennereien spätestens einen Tag vor
Beginn “ anzumeldenden Betriebs in doppelter Ausfertigung einzureichen.
2. Der Betrieb kann für beliebige ttebschnite innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den Belrieb in
verschiedenen V#one darf ein Betriebsplan sich nicht erstrecken.
6. den beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder Feinbrände
vogenommen, Eet sind diese Betriebshandlungen in dem Betriebsplan für den vorhergehenden Monat anzumelden.
Der Brennerelbesitzer hat ouf Seite 2 die Spalten 1 bis 6 auszusüllen und den Betriebsplan zu unter-
schreiben. 80 Hefenbrennereien hat er außerdem anzugeben, aus welchen Einmatschungen und nach welchem Verfahren
Hefe gewonnen werden soll. Auf Seite 4 hat er die Spalten 1 und 2 auszusüllen.
5. Als Tageszeit ist auf Seite 2 in der Spalte 4 hinter der Aummer des Bottichs die Zeit der Eimaischung
mit Vormitlags (V.) oder Nachmittags (N.) anzugeben. Werden an einem Tage mehrere Vottiche bemaischt und e
folgen die Einmaischungen ohne Unierbrechung, so genügt es, wenn die Zeit des Beginns der Einmaischung für der
ersten Bottich angemeldet wird.
6. Ist dem #ernnerabesser estattet, Betriebspläne einzureichen, in denen nur die Bemaischung des ersten
Bottichs eingetragen ist (B. O. & 92 Abs. 2), so sind die weiter vorzunehmenden Einmaischun en und Abtriebe vor ihrem
Beginne durch Ausfüllung der — 1 bis 6 in dem ausliegenden Betriebsplan anzumelde Soll in diesem Falle
der Brennereibetrieb auf mehr als drei Tage eingestellt oder soll eine betriebslose Zwischenzeit' von Prringerer Dauer zu
einer mehr als dreitätigen Pause ausgedehnt werden, so hat der Brennereibesitzer dies alsbald dem Elerornrollehr.
anzuzeigen.
e Oebestelle hat bei Prufung des Betriebsplans unwesentliche Mängel zu berichtigen. Erscheint die
Verichtigund e angängig, so ist der Betriebsplan dem Brennereibesitzer zur Neuaufstellung zurückzugeben.
8. Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Betriebsplan vor Beginn des angemeldeten Vetrieb#s in dem zur
Aufbewahrung der Brennereibeleghefte bestimmten Behältnis auszulegen sowie sanber und unbeschädigt zu erhalten.
Wr Verlust und jede Beschädigung des Betriebsplaus, die seine Beilerbenutzung hindert, ist der Hebestelle unverzüg-
ich anzuzeigen.
9. Der Betriebsplan ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die er gilt, an die Hebestelle zurückzuliesern
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