Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Muster 30. 
Stenerhebebezirrrrrr (B. O. J 244.) 
Abt. Nrr.. des Betriebsanmeldungsbuchs. 
Nr. ber Brennereirolle B abschnitt 4. Abt. Nr. des Absindungsbuchs. 
Monat....................................................... -19..... 
Betriebsplan 
für 
die Abfindungsbrennerei de in 
....................................................... -StraßeNr 
Anleitung zum Gebrauche. 
er Betriebsplan ist für alle Brennereien beftimmt, die nach dem Bottichraum abgefunden werden; er ist der 
Hebesielle — drei Tage, far Hefenbrennereien spätestens einen Tag vor Beginn des anzumeldenden Betriebs in 
oppelter *s. einzureichen 
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte nerhalb eines Monats erklärt werden; auf den Betrieb in 
u„ Monaten darf ein Betriebsplan sich nicht erstre 
Werden zur Eröffnung des Betriebs am uure eines Monats nur Leiensahaefäß bemaischt oder beim 
eun e6 Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder Feinbrände vorgenommen, lo sind diese 
diim ni h in dem Betriebsplan für den folgenden bzw. für den vorhergehenden Monat anzumelben 
Der ennerelbeife hat auf Seite 2 die Spalten 1 bis 8 und auf Seite 4 die Spalten 1 und 2 auszufüllen 
und den 1 zu unterschreiben. Für Hefenbrennereien hat er außerdem anzugeben, aus welchen Einmaischungen 
Hefe gewonnen werden soll. 
Tageszeit ist auf Seite 2 in der Sdalte 4 hinter der Nummer des Bottichs die Zelt der Einmaischung 
mit er (B.) oder Nachmittags (8.) anzugeb 
Die Bemhung der Maischbottiche * (esensahaesäte ist auf Seite 2 in den Spalten 4, 6 und 7 in einer 
tcbrbin Reihenfolge derart anzumelden, daß das zuerst entleerte Gefäß auch zuerst befüllt wird; auch muß der Ab- 
rt in der Spalte 5 in der für die Einmäschung angegebenen Reihenfolge angemeldet werden. 
ie Hebestelle hat bei Prüfung des Betriebsplans unwesentliche Mängel zu berichtigen. Erscheint die Be- 
richtigung *(Ptr anshän, so ist der Betriebsplan dem Brennereibesitzer zur Neuaufstellung zurückzugeben 
Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Betriebsplan vor Beginn des angemeldeten Vetriebs in dem zur 
Aafbewahen des Brennereibeleghefts bestimmten Behältnis auszulegen sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten. Der 
Verlust und jede Beschädigung des Betriebsplaus, die seine Weiterbenutzung hindert, ist der Hebestelle unverzüglich anzuzeigen. 
9. Der Betriebsplan ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die er gilt, an die Hebestelle zurückzuliefern.
	        
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