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Hierher gehören insbesondere Vermerke Über:
a) die Brennereiklasse,
b) das Kontingent,
c) den Betriebsumfang nach der durchschnittlichen Jahreserzeugung (B. O. 5 222),
d) die Abfindungsart,
e) die etwa erfolgte Festsetzung besonderer Ausbeutesätze.
5 Die Hebestelle hat darauf zu achten, daß die für die Anwendung des ermäßigten oder des niedrigeren Ver-
brauchsabgabensatzes sestgesetzten Bedingungen erfüllt werden. Sie hat gegebenenfalls die infolge Überschreitung der
Betriebsgrenzen oder Verletzung der Bebingungen über die zu verarbeitenden Rohstoffe nachzuerhebenden Beträge (B. O.
55 309 8, 315) zu berechnen und einzuziehen. Was geschehen, ist in der Spalte 11 zu vermerken.
6. Am Schlusse des Bierteljahrs sind in den Spalten 4 bis 10 die Mengen des Bottichraums der Maische und
des Materials sowie die Alkoholmengen aufzurechnen. Aus den Absindunasbüchern für die drei ersten Vierteljahre des
Vetriebsjahrs sind die Schlußfummen in das Absindungsbuch für das nachste Vierleljahr zu übertragen, wo sie mit
aufgerechnet werden. Aus dem Abfindungsbuche für das 4. Vierleljahr sind bei Obstbrennereien, bei Brennereien, die
den Obstbrennereien gleichgestellt sind und denen ein Kontingent überhaupt nicht oder nur in Höhe von 10 Hektoliter
Alkohol zugewiesen ist, sowie bei Stofbesitzern (B. O. § 7 Abs 1 und 2 und § 80) die Schlußsummen der Spalten 8
und 9 in die Zusammenstellung der Alkoholerzeugung (B. O. § 817 2) zu übertragen.
Der Oberkontrolleur hat die Richtigkeit der übertragungen in dem abgeschlossenen Absindungsbuche zu bescheinigen.