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Muster 44.
Stenerhebebezirk (B. O. J 617# )
Zusammenstellung der Alkoholerzengung
der Obstbrennereien, der den Obstbrennereien gleichgestellten Brennereien und
der Stoffbesitzer.
Kontingentsabschnitt, umfassend die Betriebsjahre 19.— bis einschließlich 19
Daß in diese Zusammenstellung alle hierher gehörigen Brennereien und alle Stoffbesitzer richtig
aufgenommen worden sind, wird bescheinigt.
Tuleitung zum Gebrauche.
1. In der Zusammenstellung sind besondere Abteilungen einzurichten für:
A. Obstbrennereien (B. O. § 7 Abs. 1), denen ein Kontingent überhaupt nicht oder nur in Höhe von 10 hl
Alkohol zugewiesen ist:
B. Obsibrennereien, deren Kontingent mehr als 10 bl Alkohol beträgt;
C. Brennereien, die den Obstbrennereien gleichgestellt sfind (B. D. 87 Abs. 2) und denen ein Kontingent
überhaupt nicht oder nur in Höhe von 10 hl Alkohol zugewiesen ist;
D. Stoffbesitzer (B. O. S8b).
Nach Bedarf sind in den Abteilungen besondere Abschnilte zu bilden für:
1. Brennereien (Stoffbesitzer), welche die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsabgabensatzes (B. O. §5 309.)
beansprucht haben:
2. Brennereien (Stoffbesitzer), welche nicht Branntwein zum ermäßigten Verbrauchsabgabensatze her-
stellen wollen.
2. Zu Beginn des ersten Betriebsjahrs des Kontingentsabschnitts sind von der Hebestelle in zwei Ausfertigungen
der Zusammenstellung sämtliche hierher gehörige Brennereien des Bezirkes und sämtliche Stoffbesitzer, von denen ange-
nommen werden kann, daß sie auch in dem laufenden Kontingentsabschnitt auf einer entliehenen Brennvorrichtung unter
Vorseung auf Seite 4 des Musters.