Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Methylalkohol, Rizinusöl, Natronlauge und Kalilauge) sind nach der in Anlage 2 gegebenen Anlage 
Anleitung durch einen Chemiker auf Kosten des Antragstellers zu prüfen. Sie müssen den dort *§F 
angegebenen Erfordernissen entsprechen und sind bis zu ihrer Verwendung als Vergällungsmittel 
unter amtlichem Verschluß aufzubewahren. Die Vornahme der Prüfung ist beim Hauptemle zu 
beantragen. Die Vorschriften über die Probeentnahme sowie die Verschließung und Aufbewahrung 
der Stoffe enthält die Anlage 3. Anlage 
(2) Die Prüfung des Athers kann nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde Steuer- 
beamten übertragen werden. Findet die Prüfung in den Räumen des Gewerbetreibenden statt, 
so hat dieser die zur Prüfung erforderlichen Gerätschaften unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 
(6) Die Prüfung der unter amtlicher Uberwachung hergestellten Schellacklösung kann unter- 
bleiben, wenn die überwachenden Beamten die UÜberzeugung gewonnen haben, daß der zugesetzte 
Schellack vollständig aufgelöst ist. 
(4) Für eine Ubergangszeit bis Ende März 1910 kann auch Holzgeist als Vergällungsmittel 
verwendet werden, der den in der Anlage 2 bei 1 unter 6 (Gehalt an Estern) gestellten An- 
forderungen nicht entspricht. " « 
6 
(1) Zur Zusammensetzung des allgemeinen Vergällungsmittels werden von der obersten d) Zusammen- 
Landes-Finanzbehörde bestimmte Gewerbeanstalten ermächtigt. Bei der Zusammensetzung und sehung des allge- 
Aufbewahrung des Vergällungsmittels bis zu dessen Verwendung ist nach der in Anlage 4 ge- gällungsmittels. 
Lebenen Anleitung zu verfahren. . 
(2) Die Besitzer der zur Zusammensetzung des allgemeinen Vergällungsmittels ermächtigten ag 4. 
Gewerbeanstalten haben den Beamten und den amtlich beauftragten Chemikern den Zutritt zu 
den Räumen, in denen die Herstellung und Aufbewahrung der zur Zusammensetzung des Ver- 
gällungsmittels bestimmten Stoffe oder die Zusammensetzung und Aufbewahrung des Vergällungs- 
mittels stattfinden, zu gestatten. Sie sind ferner verpflichtet, die Fabrik= und Geschäftsbücher, 
die auf die Herstellung und Versendung des Vergällungsmittels Bezug haben, den Oberbeamten 
auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen sowie zur Vornahme der Prüfung des Vergällungsmittels 
und der zu dessen Zusammensetzung bestimmten Stoffe einen geeigneten Raum und die erforder- 
W“* und Stoffe zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten oder leisten 
zu lassen. 
87. 
Über die Vergällung von Branntwein ist von der Hebestelle ein Branntwein-Vergällungs= 3. Branntwein- 
buch nach Muster 5 zu führen. Bergallungsbuch. 
" z8. Muster 5. 
(1) Die Vergällung von Branntwein ist bei der Hebestelle mit einer Anmeldung nach Muster 6 4. Anmeldung der 
zu beantragen. Vergallung. 
(2) Mit einer Anmeldung ist mindestens ein Hektoliter Alkohol zur Vergällung zu stellen. Nute#. 6. 
Die Direktivbehörde kann allgemein, die Hebestelle und die Abfertigungsbeamten können i — 
Einzelfall Ausnahmen zulassen. 
5#9. 
(1) Die Ausführung der Vergällung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Gewerbe- 5. Abfertigung 
treibende die zur ordnungsmäßigen Vermischung des Branntweins mit dem Vergällungsmittel des Branntweins. 
(ugl. § 11) erforderlichen Geräte und Einrichtungen herbeischafft. Die Vergällung darf sowohl 
in den Versandgefäßen, als auch in besonderen Vergällungsgefäßen (feststehenden Mischgefäßen) 
vorgenommen werden, in Kesselwagen jedoch nur unter den in Anlage 4a vorgeschriebenen Be- Anlag 
dingungen. Für eine Übergangszeit bis einschließlich 30. September 1910 kann die Vergällung 
auch in Kesselwagen vorgenommen werden, die den in Anlage 4 gestellten Anforderungen nicht 
entsprechen, sofern eine gehörige Vermischung des Branntweins mit dem Vergällungsmittel sich 
in anderer Weise ermöglichen läßt. 
(2) Vor der Vergällung ist für jedes Gefäß die darin zu vergällende Alkoholmenge fest- 
zustellen. Hat eine solche Feststellung bereits bei einer Vorabfertigung stattgefunden und der
	        
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