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(2) Bei der Abfertigung ist die in dem angemeldeten Branntwein enthaltene Alkoholmenge
festzustellen. Auf Antrag kann diese Feststellung unterbleiben, wenn die Alkoholmenge bereits
bei einer Vorabfertigung festgestellt war und der Branntwein seitdem ununterbrochen unter amt-
lichem Raumverschlusse (Bgl. O. § 8 Abs. 2) oder unter amtlicher Begleitung oder Verwahrung
gestanden hat; dasselbe gilt bei Mengen von nicht mehr als 2 Hektoliter Alkohol, die unter
Einzelverschluß versandt worden sind, falls dieser unverletzt befunden wird und kein Grund zu
dem Verdachte vorliegt, daß ein Teil des Branntweins entfernt ist.
(3) Wird der Branntwein in Anstalten der im § 29 unter a bezeichneten Art abgefertigt, so
kann die Abfertigung durch einen Oberbeamten allein bewirkt werden.
(1) Bei Mengen von nicht mehr als einem Hektoliter Alkohol, die ohne Verschluß und ohne
Begleitung versandt worden sind, kann von der Vorführung und Abfertigung Abstand ge-
nommen werden.
(5) Wird von den Erleichterungen im Abs. 2 oder 4 Gebrauch gemacht, so ist die im Begleit-
papier angegebene Alkoholmenge im Abrechnungsbuche (§ 39) anschreihe.
g 38.
(1) Auf die Lagerung des Branntweins finden die Vorschriften des § 19 entsprechende An= 10. Lagerung des
wendung. Branntweins.
(2) Geht der abgefertigte Branntwein erweislich durch zufällige Ereignisse, z. B. Zerspringen
von Gefäßen, ganz oder teilweise zugrunde, so ist auf Anordnung des Hauptamts die zugrunde
gegangene Alkoholmenge von der angeschriebenen Menge im Abrechnungsbuch abzusetzen.
§ 39.
(!) Über den Empfang und die Verwendung des Branntweins ist bei dem Verwendungs- 11. Abrechnungs-
berechtigten ein Abrechnungsbuch nach Muster 15 für den Zeitraum des Betriebsjahrs zu führen. buch.
Für größere Betriebe und Anstalten kann die Direktivbehörde anordnen, daß das Abrechnungs= Nuster 15
buch in kürzeren Zeitabschnitten geführt wird.
(2) Der zur steuerfreien Verwendung abgelassene Branntwein ist von den Bamten in das
Abrechnungsbuch einzutragen.
(3) Die nichtstaatlichen Erzeugungsstätten für Pulver und Knallquecksilber haben die ver-
wendeten Mengen unmittelbar nach der Entnahme, getrennt nach Verwendungszwecken, abzu-
schreiben. Die gleiche Verpflichtung kann den übrigen im § 29 bezeichneten Anstalten im Einzel-
falle durch die Direktivbehörde auferlegt werden.
.(4) Wiedergewonnener Branntwein ist nach näherer Bestimmung des Hauptamts in einer
besonderen Abteilung des Abrechnungsbuchs nachzuweisen, gesondert zu lagern und zu demselben
Zwecke wieder zu verwenden, zu welchem die erstmalige Verwendung stattgefunden hat.
* 40.
(1) Nach Ablauf des Zeitabschnitts, für den das Abrechnungsbuch geführt wird, findet eine 12. Bestands-
amtliche Aufnahme der Vorräte an unvergälltem Branntwein statt, welcher der Verwendungs= aufnahme.
berechtigte beizuwohnen hat. Für Betriebe, welche die Verwendung des Branntweins im Ab-
rechnungsbuche nachzuweisen haben, sind die Abschreibungen zu prüfen und der Sollbestand an
unvergälltem Branntwein festzustellen. Die Beamten haben das Ergebnis der Bestandsaufnahme
im Abrechnungsbuche zu vermerken und sich über die Behandlung der Fehlmenge zu äußerk.
Hierauf ist das Abrechnungsbuch abzuschließen und an die Hebestelle einzureichen.
(2) Der ermittelte Bestand an Branntwein ist in das neue Abrechnungsbuch zu übertragen.
g 41.
(1) In den Abrechnungsbüchern der im § 29 bezeichneten Anstalten ist bei der Bestands- 13. Verwen-
aufnahme von dem Vorstand oder seinem Vertreter die Bescheinigung abzugeben, daß der in bef en