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g 64.
(1) Die Schlußabfertigung beim Ausgangsamt (Ausgangsabfertigung) erstreckt sich auf die 7. Ausgangs-
Feststellung der Alkoholmenge und auf die Überwachung des Ausganges der Sendung über die üblkertigung.
Grenze.
(2) Die Feststellung der Alkoholmenge kann unterbleiben, wenn die Sendung seit der vor-
angegangenen Abfertigung ununterbrochen unter amtlichem Raumverschluß oder unter amtlicher
Begleitung oder Verwahrung gestanden hat.
(3) Der Ausgang ist auf dem Begleitpapiere zu bescheinigen.
g 66.
Die erledigten Begleitscheine über Ausfuhrsendungen sind nicht in die Erledigungsscheine 8. Behandlung
aufzunehmen, sondern nach Vollziehung des Erledigungsvermerkes sofort an das Ausfertigungsamt der erlediglen
zurückzusenden. Dieses hat über den Eingang jedes erledigten Begleitscheins einen Empfangs= gleinscheiue
schein nach Muster 20 zu erteilen.
6 56.
(1) Der Berechnung der Steuervergütung ist die beim Ausgangsamt ermittelte Alkoholmenge 9. Vergütungs-
zugrunde zu legen. Fühige Ailoboel
(2) Hat eine Feststellung der Alkoholmenge beim Ausgangsamte nicht stattgefunden (5 54 Abs. 2),
so ist für die Berechnung das Ergebnis der vorangegangenen Abfertigung maßgebend; ist bei
letzterer auf Grund des § 67 oder des § 75 Abs. 3 von einer Ermittelung der Alkoholmenge ab-
gesehen worden, so treten die vom Ausfertigungsamte geprüften Angaben des Versenders an die
Stelle der amtlichen Feststellung.
(3) Bei der Ausfuhr von organischen Farben oder deren Vorerzeugnissen ist die in dem ge-
prüften Ausgangsbuche (5§ 761) angegebene Alkoholmenge der Berechnung zugrunde zu legen.
g 57.
(1) Sollen Branntweinfabrikate mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit aus dem freien Ver= 10. Auskuhr
kehr ausgeführt werden, so hat der Versender im Begleitschein zu bescheinigen, daß zu ihrer aus dem sreien
Herstellung nur versteuerter oder verzollter Branntwein verwendet ist. erlehre.
(2) Die Steuerbefreiung nach Maßgabe der Bestimmung im § 49 Abs. 1 unter 3 und 4 ist
unabhängig davon, welcher Steuer der Branntwein unterlegen hat.
6( 58.
Die oberste Landes-Finanzbehörde kann für Branntwein und Branntweinfabrikate, die 11. Aussuhr
in zollsicher abgeschlossenen Räumen einer Bearbeitung oder Verarbeitung zum Zwecke der Aus- über Aussuhr-
fuhr unterzogen werden, genehmigen, daß die Steuerfreiheit schon bei der Aufnahme in die zoll- ger.
sicher abgeschlossenen Räume gewährt wird. In diesem Falle tritt an die Stelle der Ausgangs-
bescheinigung die Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme in die zgollsicher abgeschlossenen
Räume. Die Genehmigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß sämtliche in die abgeschlossenen
Räume aufgenommenen Branntweine und Branntweinfabrikate unter Zollkontrolle ausgeführt
werden.
g 69.
(1) Roher und gereinigter Branntwein ist von der Abfertigung zur steuerfreien Ausfuhr II. Ausfuhr von
ausgeschlossen, wenn er sich im freien Verkehre befindet oder einen größeren Gehalt an Neben. Brenntwein.
erzeugnissen der Gärung und des Abbrennens als ein Hundertstel des Gewichts der in ihm ent- 4. solgeme
haltenen Alkoholmenge besitzt. Die Direktivbehörde kann in Ansehung des Gehalts an Neben stimmungen.
erzeugnissen im Einzelfalle Ausnahmen zulassen.
(2) Die Abfertigung ist zu versagen, wenn mit einer Anmeldung weniger als 50 Liter
Alkohol vorgeführt werden.
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