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76a.
(1) Die im § 49 Abs. 1 unter 5 vorgesehene Vergütung darf nur für solchen Essig gewährt VI. Ausfuhr
werden, zu dessen Herstellung ausschließlich Branntwein verwendet wird, der mit Essig unvoll= vesn Essig aus
ständig vergällt ist; der zur Vergällung verwendete Essig muß ebenfalls aus solchem Brannt- rsssteen,
weine von dem Gewerbtreibenden selbst hergestellt sein. Die Herstellung des Essigs darf nur Wt
in Räumen stattfinden, die von einer etwa vorhandenen anderen Anlage zur Essigbereitung ge= vergält iß.
trennt sind. 1. Voraussetzung.
(2) Wer die Vergütung in Anspruch nehmen will, hat die Genehmigung zur Ausfuhr von
Essig schriftlich zu beantragen. Uber den Antrag entscheidet die Direktivbehörde.
(3) Der Gesuchsteller muß sich verpflichten, in die Räume, in denen zur Ausfuhr bestimmter
vergütungsfähiger Essig hergestellt oder aufbewahrt wird, mit anderen Mitteln als mit Essig ver-
gälltem Branntwein, Essig irgendwelcher Art, Stoffe, aus denen Essig oder Essigsäure gewonnen
werden kann, wie Bier, Bierwürze, Wein, Abfälle von der Wein= und Bierbereitung U ohne
besondere Erlaubnis (Abs. 4) weder einzubringen noch zu verarbeiten; er muß sich weiter ver-
pflichten, den von der Direktivbehörde für erforderlich gehaltenen Aufsichtsmaßnahmen nach-
zukommen, und sich der im § 764 vorgesehenen Vertragsstrafe unter Verzicht auf den Rechts-
weg unterwerfen.
(4) Das Hauptamt kann im Falle des Bedürfnisses die Einbringung von fremdem Essig als
Vergällungsmittel oder zur Einleitung der Essigbildung sowie die Einbringung von anderen Stoffen
(Bier= und Malzwürze, Nährsalze usw.) unter besonderen Aufsichtsmaßnahmen gestatten. Muß
in die Räume für die Herstellung von Ausfuhressig ausnahmsweise Essig eingebracht werden, so
ist nachzuweisen, daß er aus einem mit Essig vergällten Branntwein hergestellt ist.
8 766b.
Die Abfertigung von Essig zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf die in § 49 Abs. 1 2. Abferkigung.
unter 5 vorgesehene Vergütung hat stets in den Gewerberäumen des Antragstellers stattzufinden.
Sie ist zu versagen, wenn mit einer Anmeldung weniger als 50 Kilogramm wasserfreie Essig-
säure vorgeführt werden.
6 76c.
(I) Wird der Essig zur Abfertigung vorgeführt, so ist die Menge der darin enthaltenen
wasserfreien Essigsäure festzustellen. Die Feststellung hat nach der in Anlage 24a gegebenen An-
leitung zu erfolgen.
(2) Bei der Berechnung der vergütungsfähigen Alkoholmenge sind für jedes volle Kilogramm
wasserfreier Essigsäure 1,2 Liter Alkohol anzunehmen. Sind ausnahmsweise Stoffe mitverarbeitet,
aus denen Essigsäure gewonnen werden kann (5 76 a Absf. 4), so ist die Alkoholmenge nach
näherer Festsetzung des Hauptamts entsprechend zu kürzen.
Anlage 213#
§ 764.
Wird festgestellt, daß bei der Herstellung des Essigs Stoffe verwendet oder in die Er= 3. Vertrags-
zeugungstätte eingebracht sind, deren Einbringung nach § 76 a Abs. 3 untersagt ist, so darf eine strafen.
Vergütung nicht gewährt werden. Außerdem ist gegen den Gewerbtreibenden von der Direktiv-
behörde eine Vertragsstrafe bis zu 1000 Mark festzusetzen und im Verwaltungsweg einzuziehen.
Auf die Festsetzung der Vertragsstrafe findet die Bestimmung im § 69 Abs. 3 Anwendung.
8 76e.
(1) Wer organische Farben (Teerfarben) oder ihre organischen Vorerzeugnisse gegen Ge-Vll. Ausfuhr
währung der im § 49 Abs. 1 unter 6 vorgesehenen Vergütung ausführen will, hat die Ge-= von organischen
nehmigung hierzu beim Hauptamt schriftlich nachzusuchen und dabei die Räume besonders zu be- Hrben o#d bhren
zeichnen, in denen die zur Versendung in das Ausland bestimmten vergütungsfähigen Erzeugnisse 1 ot#uus= «
versandfertig gemacht werden. jehungen.
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