Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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9 Der Antrag kann von der Direktivbehörde unter folgenden Voraussetzungen genehmigt 
werden: 
a) Der Antragsteller muß als zuverlässig bekannt sein und das Vertrauen der Steuer- 
behörde genießen. 
b) Der Antragsteller muß im Betriebsjahre zur Herstellung organischer Farben (Teer- 
farben) oder ihrer organischen Vorerzeugnisse unvollständig vergällten Branntwein 
in einer Menge von mindestens 300 Hektolitern Alkohol verwenden. Soweit auch 
aus anderen Betrieben stammende, unter Verwendung von unvollständig vergälltem 
Branntwein hergestellte Erzeugnisse bezogen werden, kann bei Prüfung dieser 
Mindestmenge bis zu ihrer Hälfte der bei der Herstellung der bezogenen Erzeugnisse 
verwendete Branntwein in Anrechnung gebracht werden. 
c) Der Antragsteller muß kaufmännische Bücher führen. Die Buchführung muß so 
eingerichtet sein, daß daraus hervorgeht, welche Mengen an unovollständig ver- 
gälltem Branntwein zur Herstellung der einzelnen Erzeugnisse, für die die Ver- 
gütung beansprucht wird, verwendet sind. Die Bücher müssen erkennen lassen, 
welche von den unter Verwendung von unvollständig vergälltem Branntwein her- 
gestellten Erzeugnisse und in welchen Mengen sie ins Ausland ausgeführt sind. 
d) Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, den Oberbeamten der Verwaltung die 
Einsicht seiner Geschäftsbücher (der kaufmännischen Bücher und der Betriebsbücher) 
zu gestatten, damit sie die Richtigkeit der Angaben in dem Ausgangsbuche ( 76k) 
nachprüfen können; er hat dem Hauptamt auf Verlangen auch Buchauszüge und 
Buchabschlüsse vorzulegen. 
e) Der Antragsteller muß in einer Verhandlung sich der im § 761 vorgesehenen Ver- 
tragsstrafe unter Verzicht auf den Rechtsweg unterwerfen. 
* 764. 
(1) Gewerbtreibenden, denen die Genehmigung erteilt ist, Erzeugnisse, zu deren Herstellung 
unvollständig vergällter Branntwein verwendet ist, gegen Ausfuhrvergütung in das Ausland aus- 
zuführen, ist nicht gestattet: 
a) organische Farben oder ihre organischen Vorerzeugnisse, zu deren Herstellung 
Branntwein verwendet wird, aus dem Ausland einzuführen; 
b) vollständig vergällten Branntwein in ihrem Gewerbebetriebe zu verwenden. 
(2) Die Direktivbehörde kann Ausnahmen zulassen. 
§5 768. 
2. Empfänger (1) Die Vergütung wird dem Gewerbtreibenden gewährt, der die unter Verwendung von 
der Vergütung. unvollständig vergälltem Branntwein hergestellten Erzeugnisse ausführt. 
(2) Eine Vergütung wird nicht gewährt, wenn die nach dem Ausgangsbuche (§ 76k) für 
einen Monat berechnete Alkoholmenge weniger als 50 Liter beträgt. 
§5 76 h. 
N. Festietzung (1) Die Alkoholmenge, für welche die Vergütung bei der Ausfuhr von 100 Kilogramm der 
der vergümigs- unter Verwendung von unvollständig vergälltem Branntwein hergestellten organischen Farben 
sahigen Alkohol= oder ihrer organischen Vorerzeugnisse zu gewähren ist, wird auf Grund der Bücher der Beteiligten 
menge im voraus festgestellt. 
(2) Der Gewerbetreibende hat auf Grund seiner Bücher für die letzten 6 Monate zu be- 
rechnen, wieviel Liter Alkohol zur Herstellung von 100 Kilogramm jedes der Erzeugnisse ver- 
wendet sind, deren Ausfuhr in das Ausland beabsichtigt ist. Die Mengen sind auf zwei 
Dezimalstellen zu berechnen und dann auf eine Dezimalstelle derart abzurunden, daß, sofern die 
zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl als 4 ergibt, die Zahl der ersten Dezimalstelle um eins 
erhöht wird. Die Berechnungen sind in doppelter Ausfertigung dem Hauptamt vorzulegen und
	        
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