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8 91.
(1) Brennereibesitzern und anderen Gewerbtreibenden, die Branntwein vollständig vergällen
oder ausführen, der der Vergällungspflicht nachweislich nicht unterliegt, kann auf Antrag gegen
Verzicht auf die Erteilung eines Vergällungsscheins
a) ein Blatt in dem Ausgleichsbuch eröffnet oder
b) gestattet werden, die vollständig vergällten oder ausgeführten Branntweinmengen
in dem Ausgleichsbuch eines anderen Brennereibesitzers oder Gewerbtreibenden an-
schreiben zu lassen.
(2) Das Ausgleichsbuch ist bei dem Hauptamt für die Brennereibesitzer und sonst in Betracht
kommenden Gewerbtreibenden des Hauptamtsbezirkes nach Muster 32 zu führen.
(3) In den im Abs. 1 unter b angegebenen Fällen hat der Brennereibesitzer oder sonst in
Betracht kommende Gewerbtreibende bei dem für ihn zuständigen Hauptamt die Anschreibung in
dem Ausgleichsbuch eines anderen Brennereibesitzers oder Gewerbtreibenden gemeinschaftlich mit
dem Inhaber des Blattes zu beantragen und zugleich die Verpflichtung zu übernehmen, in dem-
selben Ausgleichsbuch allen nicht vergällungspflichtigen Branntwein anschreiben zu lassen, den er
in dem Betriebsjahr vollständig vergällen oder ausführen will. Das Hauptamt prüft den
Antrag, genehmigt ihn, wenn Bedenken nicht entgegenstehen, und führt die Anschreibung und die
im Laufe des Betriebsjahrs sonst noch beantragten Anschreibungen herbei, wenn das Ausgleichs-
buch bei einem anderen Hauptamt geführt wird, durch Antrag bei diesem Hauptamt (pvgl.
Muster 32, Abteilung A, Spalte 6).
5 98.
Die Anschreibungen in dem Ausgleichsbuche können auch von dem Inhaber eines Ver-
gällungsscheins unter Ablieferung dieses Scheines bei dem Hauptamt beantragt werden, bei dem
das Ausgleichsbuch geführt wird (vgl. Muster 32, Abteilung A, Spalte 7). "
6 99.
Die Anschreibungen im Ausgleichsbuche bleiben so lange in Geltung, bis sie durch
Abschreibungen oder durch Streichung (§ 101) erledigt werden oder bis der Inhaber sein
Blatt aufgibt.
8 100.
(1) Besitzer und Inhaber von Brennereien, die ihren Branntwein von der Vergällungspflicht
durch den Nachweis befreien wollen, daß eine gleiche der Vergällungspflicht nicht unterliegende
Branntweinmenge vollständig vergällt oder ausgeführt worden ist, können diesen Nachweis
5 durch Abschreibung in dem ihnen eröffneten Ausgleichsbuche (§ 97) oder
b) durch Abschreibung in dem Ausgleichsbuch eines anderen Brennereibesitzers oder
Gewerbtreibenden
erbringen.
(2) Wollen sie den Nachweis durch Abschreibung in dem Ausgleichsbuch eines anderen
Brennereibesitzers oder Gewerbtreibenden erbringen, so haben fie dies bei dem Hauptamt, in
dessen Bezirk ihre Brennerei liegt, gemeinschaftlich mit dem Inhaber des Blattes zu beantragen
und zugleich die Verpflichtung zu übernehmen, dasselbe Ausgleichsbuch für allen in dem Betriebs-
jahr in ihrer Brennerei erzeugten Branntwein zu benutzen, für den sie den gleichen Nachweis
führen wollen. Wird das Ausgleichsbuch bei einem anderen Hauptamt geführt, so ist dem
Antrag eine Bestätigung dieses Hauptamts beizufügen, daß das Blatt eröffnet ist und den nach-
gesuchten Abschreibungen Bedenken nicht entgegenstehen.
(6) Das Hauptamt, in dessen Bezirke die Brennerei liegt, prüft den Antrag, genehmigt ihn,
wenn Bedenken nicht entgegenstehen, und führt die Abschreibung sowie die im Laufe des Betriebs-
jahrs sonst noch beantragten Abschreibungen herbei, gegebenenfalls durch Antrag bei dem für
den Inhaber des Blattes zuständigen Hauptamt (vgl. Muster 32, Abteilung B, Spalte 5).
(4) Die abzuschreibende Branntweinmenge wird dem Hauptamt, in dessen Bezirke die
Bremnmerei liegt, unmittelbar nach der Abfertigung des Branntweins von der Hebestelle angezeigt.
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5. Ausgleichs-
buch.
a) Anschreibung.
b) Abschreibung.