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5 106.
Das Hauptamt prütt den Antrag, läßt ihn gegebenenfalls ergänzen und stellt fest, welche
Akoholmenge aus dem in der Brennerei erzeugten Branntwein im Durchschnitt der Betriebs-
jahre 1903/04 bis 1907 08 nachweislich vom Brennereibesitzer selbst zu Trinkbranntwein von
nicht mehr als 50 Gewichtsprozent Alkoholgehalt weiterverarbeitet und als Trinkbranntwein ver-
trieben worden ist. Geht diese Menge über die nach §§ 84, 85 der Vergällungspflicht nicht
unterliegende Alkoholmenge hinaus, so ist sie dem Antragsteller' als diejenige Alkoholmenge mit-
zuteilen, die nach § 86 von der Vergällungspflicht freizulassen ist. Ist dagegen die nach
§§& 84, 85 der Vergällungspflicht nicht unterliegende Menge größer, so ist der Antrag abzulehnen.
8 107.
(1) Die Entscheidung des Hauptamts (§ 106) wird dem Brennereibesitzer unter Mitteilung
der Grundlagen der Berechnung gegen Zustellungsurkunde bekanntgegeben.
(2) Dagegen ist schriftliche Beschwerde an die Direktivbehörde zulässig. Die Beschwerde darf
nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen zwei Wochen von der Zustellung der Entscheidung ab,
den Tag der Zustellung nicht mitgerechnet, bei der Direktivbehörde, in deren Bezirke die Brennerei
liegt, eingegangen ist. Die Entscheidung der Direktivbehörde ist endgültig.
8 108.
Anträge, die nach dem 30. Juni 1910 beim Hauptamt eingehen, sind zurückzuweisen.
5 109.
Brennereien, für die auf Grund des § 86 eine der Vergällungspflicht nicht unterliegende
Alkoholmenge festgesetzt worden ist, haben über die Verarbeitung ihres Erzeugnisses zu Trink-
branntwein und über den Vertrieb des Trinkbranntweins nach näherer Anordnung des Haupt-
amts Buch zu führen und diese Buchungen sowie ihre Betriebs- und Geschäftsbücher den Ober-
beamten der Verwaltung auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
8 110.
b) Buchfũhrung.
Vertreibt eine Brennerei in drei aufeinanderfolgenden Betriebsjahren nicht den über- e) criolhen des
ür
wiegenden Teil ihres Erzeugnisses als Trinkbranntwein, so treten die Bestimmungen im § 86
sie endgültig außer Anwendung. Die Vergällungspflicht der Brennerei ist dann wieder nach
5E 84, 85 zu beurteilen.
Rechtes