Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Anlage 4. 
(Bfr. O. §6.) 
Verfahren 
bei der 
Zusammensetzung und Aufbewahrung des allgemeinen Vergällungsmittels. 
  
In Gegenwart der Beamten werden nach Lösung des Verschlusses die Bestandteile des Ver- 
gällungsmittels im Verhältnis von vier Raumteilen Holzgeist auf einen Raumteil Pyridinbasen mit- 
einander gemischt. Auf jedes volle Liter dieses Gemisches darf Lavendelöl oder Rosmarinöl bis zu 
50 g zugeseer werden. 
Die Vermischung hat in den zur Versendung des Vergällungsmittels bestimmten Gefäßen oder 
in größeren Meßgefäßen zu erfolgen, aus denen später die Versandgefäße befüllt werden sollen. 
Erfolgt die Vermischung in besonderen Meßgefäßen (Kubizierapparaten), so müssen diese 
Gefäße sicher und unverrückbar aufgestellt sein. Der Grad ihrer Befüllung ist durch Standgläser mit 
Skala festzustellen, deren unverrückbare Befestigung zu sichern ist und deren Angaben amtlich zu prüfen 
sind. Die Standgläser müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, welche zuläßt, sie von dem Gefäß 
abzusperren und gesondert zu entleeren; die Absperrvorrichtung muß zur Anlegung eines sicheren 
Verschlusses eingerichtet sein. Der Holzgeist ist zuerst einzufüllen, sodann sind die Pyridinbasen unter 
ständigem Umrühren zuzufügen. Nachdem der Stand der Flüssigkeit im Glase die vorher bestimmte 
Höhe erreicht hat, ist der Inhalt des Glases gesondert zu entleeren und nach dem Durchrühren durch 
eine neue Füllung aus dem Gefäße zu ersetzen. Ist dann der Stand der Flüssigkeit im Glase niedriger 
als bei der ersten Füllung, so ist die frühere Höhe durch weiteres Hinzufügen von Pyridinbasen wieder 
herzustellen. Die kleinste Flüssigkeitsmenge, die in Kubizierapparaten abgemessen werden darf, muß 
darin eine Schicht von mindestens 10 cm Höhe einnehmen. 
Die Mengen des Holzgeistes und der Pyridinbasen können auch durch Wägung unter Be- 
rücksichtigung der zu diesem Zwecke festgestellten Dichte der einzelnen Flüssigkeiten bestimmt werden. 
Bezeichnet man die Dichte des Holzgeistes, bezogen auf Wasser, mit h, die der Pyridinbasen mit p, 
so sind zur Vermischung abzuwägen hx 400 kg Holzgeist und p #r 100 kg Pyridinbasen oder gleiche 
Vielfache (Bruchteile) beider Mengen. Dabei können die die Dichten angebenden Dezimalbrüche auf 
zwei Stellen abgekürzt werden. 
Nachdem die Bestandteile des allgemeinen Vergällungsmittels miteinander gemischt sind, hat 
in jedem Falle ein gründliches Durchrühren des Gemisches stattzufinden. Das fertige Vergällungs- 
mittel ist sofort nach Maßgabe der Ziffer 3 in Anlage 3 unter Verschluß zu legen. Hierbei ist ein 
Verbleiungsstempel mit der Kennzeichnung „D“ anzuwenden. 
Sofern bei dem mit dem allgemeinen Vergällungsmittel gefüllten Gefäße der amtliche Ver- 
schluß verletzt worden ist oder sonst Zweifel an der Gebrauchsfähigkeit des Mittels bestehen, ist eine 
Probe von mindestens 500 cem der Kaeiserlichen Technischen Prüfungsstelle zur Untersuchung ein- 
zusenden, von deren Entscheidung es dann abhängt, ob das allgemeine Vergällungsmittel zuzulassen ist.
	        
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