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4. Die Wahl der einzelnen Verfahren wird in der Regel von den vorhandenen Ein-
richtungen abhängen; die im folgenden für verschiedene Arten von Gefäßen und verschiedene
Branntweinmengen gegebenen Vorschriften bilden im allgemeinen das Mindestmaß der An-
forderungen, welche zur Sicherung einer gleichmäßigen Vergällung zu stellen sind.
Die Ausführung der Vergällung richtet sich nach der Art und Größe der Vergällungs- II. Besendere Be-
gefäße sowie nach der zu vergällenden Branntweinmenge. Kimmungen
Unter Versandgefäßen im Sinne dieser Anweisung sind Fässer und Trommeln bis Vergällung in
höchstens 800 Liter Raumgehalt zu verstehen. ersandgefäͤßen.
Das Vergällungsmittel kann in der für jedes Gefäß berechneten Menge auf einmal
zugegeben werden. Der Gefäßinhalt ist dann mit einem Stocke oder wirksamer mit einem flachen
Rührscheit, einem Stocke mit zwei bis vier kurzen losen Ketten — einer sogenannten Ketten-
peitsche — oder einem ähnlichen Werkzeug mindestens eine halbe Minute durchzurühren; hierauf
ist das Gefäß zu verschließen und mindestens eine halbe Minute lebhaft zu rollen. Dies Rollen
kann gleichzeitig zur Verlagerung der Gefäße benutzt werden.
Zweckmäßiger wird das Vergällungsmittel in mehreren Anteilen zugegeben, und zwar
mit Hilfe eines Trichters mit so langem Ablaufrohre, daß man mit seinem Ausflußende alle
Teile des Vergällungsgefäßes erreichen kann. Nötigenfalls muß das Ablaufrohr gebogen sein.
Nach jedem Zusatz eines Anteils des Vergällungsmittels ist das Ausflußende des Luihterrohre
nach einer anderen Stelle der im Gefäß enthaltenen Branntweinmenge zu wenden, damit das
Vergällungsmittel möglichst Rleicmäß verteilt wird. Um die nach dem Eingießen des letzten
Anteils im Trichter haften gebliebenen Reste des Vergällungsmittels ebenfalls in den Branntwein
gelangen zu lassen, ist der Trichter schließlich mit einer geringen Menge Branntwein nachzuspülen.
Alsdann ist der Gefäßinhalt in der oben angegebenen Weise durchzurühren und das Gefäß zu
rollen, wobei jedoch die Hälfte der oben vorgeschriebenen Zeit genügt.
Würden die Gefäbße durch den Zusatz des Vergällungsmittels nahezu oder ganz spund-
voll werden, wodurch eine gehörige Durchmischung des Inhalts verhindert wird, so ist zuvor
ein Teil des Branntweins zu entnehmen. Alsdann ist das Vergällungsmittel in der oben an-
gegebenen Weise in das Gefäß zu geben, worauf schließlich die entnommene Branntweinmenge
unter Umrühren wieder beigefügt wird.
Unter Mischgefäßen im Sinne dieser Anweisung sind alle Gefäße über 800 Liter Raum= 2. Vergällung in
gehalt sowie feststehende Mischgefäße auch von geringerem Raumgehalte mit Ausnahme der WMischgefäßen.
Eisenbahnkesselwagen und Eisenbahnbassinwagen zu verstehen. Das Hauptamt kann die An-
bringung geeigneter Hähne an diesen Gefäßen zur Eutnahme von Proben für die im folgenden
vorgesehenen Präfungen anordnen.
Das Vergällungsmittel darf auf einmal zugegeben werden, wenn die Aufstellung der 5) Vergallung
Mischgefäße ein Durchmischen mit der Rührkrücke in der Richtung von oben nach unten zuläßt. von nicht mehr
In diesem Falle ist die Flüssigkeit mit einer Krücke, deren zum Stocke senkrechte Fläche mindestens. als, 2000 iter
1000 gem beträgt, auf je 500 Liter Flüssigkeit mindestens eine halbe Minute lang durch Auf-
und Abstoßen durchzumischen. Die Fläche der zweckmäßig in der Krücke anzubringenden Löcher
ist bei Berechnung der Krückenfläche abzuziehen. Besen oder flache Rührscheite sind als Rühr-
werkzeuge weniger wirksam als derartige Krücken, weil es sich im wesentlichen um die Durch-
mischung von Schichten in verschiedenen Höhenlagen handelt.
Zweckmäßiger ist es, das Vergällungsmittel in mehreren Anteilen mit Hilfe eines
Trichterrohrs in der oben in Ziffer 1 beschriebenen Weise zuzusetzen. Die Dauer des Durch-
mischens kann dann auf die Hälfte der vorstehend angegebenen Zeit beschränkt werden.
Kann das Mischverfahren mit Krücken mit Rücksicht auf den Aufstellungsort der Misch-
gefäße nicht befolgt werden, so müssen der Branntwein und das Vergällungsmittel abwechselnd
in mindestens je drei Teilen absatzweise in das Gefäß gefüllt und jedesmal kräftig umgerührt
oder sonst bewegt werden, bevor ein weiterer Anteil zugegeben wird.
Wenn die Befüllung des Gefäßes mit Branntwein und Vergällungsmitteln abwechselnd d) Vergallung
und absatzweise in Teilmengen von nicht über 1000 Liter Flüssigkeit erfolgt, ist die Durch= von nr als
mischung mit einer Rührkrücke nach Maßgabe der vorstehenden Angabe unter a für ausreichend S0oo kier
zu erachten. Hierbei kann, wenn die ganze Mischung noch auf ein Lagergefäß umgepumpt "6“
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