8. Nachprufung
der Vergällung
mit Ather und mit
Petroleumbenzin.
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wahren Stärke beider Proben nicht mehr als 2 Gewichtsprozente, so ist die Ver-
mischung des Branntweins mit dem Vergällungsmittel als ausreichend anzusehen.
Der Gehalt der Halb-Normal-Natronlösung ist längstens zwei Tage vor ihrer
Verwendung zu prüfen. Zu diesem Zwecke wird der Essigprober bis zur untersten
Marke mit der Halb-Normal-Natronlösung gefüllt. Hierauf wird diese Lösung
durch einen Tropfen Phenolphtaleinlösung (vergl. Anlage 9) gerötet und nun all-
mählich und unter häufigem Schütteln soviel von einer Normal-Säure (Anlage 9,
Abs. 2) hinzugefügt, bis die rote Farbe der Lösung eben verschwunden ist. Der
Flüssigkeitsspiegel soll dann den Teilstrich 6 erreichen oder um höchstens ein Viertel
des Abstandes bis zum nächsten Teilstrich (5) darunterstehen. Das Verfahren ist
hier also umgekehrt, wie in Anlage 9, weil die zur Sättigung einer Füllung mit
Normal-Säure erforderliche Menge Halb-Normal-Natronlösung die Einteilung des
Essigprobers überschreiten würde.
Die Nachprüfung der Vergällung mit Ather und mit Petroleumbenzin besteht in der
Feststellun
mittels Tl
der Unters
mit dem 2
g des Unterschieds in der wahren Stärke der beiden entnommenen Proben und ist
hermoalkoholometers in der im § 11 A. O. angegebenen Weise zu ermitteln. Beträgt
schied nicht mehr als 0,, Gewichtsprozent, so ist die Durchmischung des Branntweins
Vergällungsmittel als ausreichend anzusehen.
C. Weitere Maßnahmen.
Soweit eine Nachprüfung der Vergällung im vorstehenden nicht vorgesehen ist, ist der
Branntwein schon nach erfolgter Durchmischung abzufertigen, andernfalls erst dann, wenn die
Durchmischung nach dem Ergebnis der Nachprüfung als ausreichend anzusehen ist. Ist letzteres
nicht der Fall, so ist die Durchmischung noch einige Zeit in gleicher oder in wirksamerer Weise
fortzusetzen, bis bei nochmaliger Nachprüfung ein befriedigendes Ergebnis erzielt wird.
Die auf diese Weise gewonnenen Erfahrungen sind für spätere Vergällungen gleicher
Art entsprechend zu verwerten. Sind die Verfahren oder Vorrichtungen zur Vermischung — beie
größeren Mengen Branntwein mit dessen voraussichtlicher Höchstmenge — erst einmal als ein-
wandsfrei erprobt, so braucht eine Nachprüfung nur beim Vorliegen eines besonderen Anlasses
ader Verdachts wiederholt zu werden.