Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 1149 — 
Muster 24 b. 
(Bfr. O. § 76i.) 
Ankaufserlanbnisschein 
Nr. 
über organische Farben und ihre Vorerzeugnisse, zu deren Herstellung unvollständig 
vergällter Branntwein verwendet worden ist. 
(Gültig bis zum 30. September 19.) 
De .,.....................................,............. in wird unter dem Vorbehalte 
des Widerrufs die Erlaubnis erteilt, während der Zeit vom —B 19. bis zum 
30. September 19 von de . sovielorgamsche Farben oder Vorerzeugnisse 
davon zu entnehmen, als einer zu e hrer Herstellung verwendeten unvollständig vergällten Branntwein- 
menge von —..Litern Alkohol entspricht. Der Inhaber des Erlaubnisscheins ist berechtigt, 
die entnommenen Farben oder Vorerzeugnisse, letztere auch nach vorausgegangener Weiterverarbeitung, 
mit dem Anspruch auf Vergütung der Betriebsauflage in das Ausland auszuführen. 
Die Erlaubnis ist an folgende Bedingungen geknüpft: 
1. Der Ankaufserlaubnisschein ist nicht übertragbar und geht deshalb auf einen etwaigen 
Geschäftsnachfolger nicht über. 
Der Gewerbetreibende hat bei jedem Ankauf von Farben oder Vorerzeugnissen davon dem 
Verkäufer den Ankaufserlaubnisschein zwecks Vornahme der dem Vordruck auf der Rück- 
seite entsprechenden Eintragungen vorzulegen. Außer dieser Zeit ist der Ankaufserlaubnis= 
schein bei den Geschäftsbüchern, in denen die bezogenen Erzeugnisse nachgewiesen werden, 
aufzubewahren und zur Einsicht der Beamten bereitzuhalten. 
Hanptzollamt. 
(Stempel.) (Unterschrift.)
	        
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