Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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A. Anschreibung 
von Branntwein, der der Vergällungspflicht aus §§ 84, 85 der Branntweinst Befreiungs 
ordnung nachweislich nicht unterlegen hat und vollständig vergällt oder ausgeführt worden 
ist, oder der nach § 87 a. a. O. von der Vergällungspflicht befreit und ausgeführt worden ist. 
  
  
Ange- Die Alkoholmenge Die Ausfuhr gercbeue det Anzahl 
au- D auptamts, das d 
rLau er ichrieben Sp. 8) der die Anschreihung crr. 
sende Anschreibung ist vollständig vergällt Alkoholmenge (Sp. 3) ist er 
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