Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 1173 — 
Essigsäure-Ordnung. 
(E. O.) 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
(1) Gegenstand der Besteuerung ist die im Inland aus Holzessig oder essigsauren Salzen Gegenstand der 
ewonnene, zu Genußzwecken geeignete Essigsäure, soweit sie nicht ausgeführt oder zu gewerblichen Vestenerung. 
wecken verwendet wird. 
(2 Welche Essigsäure als zu Genußzwecken und welche als nur zu gewerblichen Zwecken 
geeignet anzu chen |4 ergibt sich aus Anlage 1. Anlage 1. 
8 2. 
(1) Essigsäure, die nur zu gewerblichen Zwecken geeignet ist, bleibt steuerfrei und unterliegt Aur zu gewerb- 
nur der allgemeinen amtlichen Überwachung. dlcher Seh 
(2) Auf Essigsäurefabriken, die nur zu gewerblichen Zwecken geeignete Essigsäure besenen.“ sänre. 
finden nur die §# 17, 18, 20, 46 bis 53, 57, 58, § 59 Abs. 1, §§ 60, 61, 72, 103 und 
Anwendung. 
5 3. 
(0 Die Essigsäure unterliegt einer Verbrauchsabgabe, die 0,06° Mark für das Kilogramm DHöe der Stener. 
wasserfreier Essigsäure beträgt. Bei der Berechnung der Steuer sind Pfennigbeträge nur insoweit 
in Ansatz zu bringen, als sie durch fünf ohne Rest teilbar sind. 
6 Die Menge der wasserfreien Essigsäure ist aus dem Reingewichte der Essigsäure und 
deren Gehalt an wasserfreier Essigsäure (Stärke der Essigsäure) zu berechnen. 
4 
(1) Die Stärke der Essigsäure ist nach der in der Anlage 2 gegebenen Anleitung festzustellen. Feststellung der 
G) Die zur Untersuchung erforderlichen Stoffe werden von der Verwaltung auf Rosten ze # 
Gewerbtreibenden beschafft und sind dauernd unter amtlichem Verschluß oder in amtlichem G 
wahrsam zu halten. Anlage 2. 
5 5. 
Läßt sich die Essigsäure bei den Bestandsaufnahmen nur nach Raummengen feststellen, sechrns der 
so sind diese nach der Anlage 3 in Gewichtsmengen umzurechnen. 8 ———2 
Anlage 8. 
8 6. 
Zur Entrichtung der Essigsäure-Verbrauchsabgabe ist der Hersteller verpflichtet. Person des 
1 * 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.