— 1181 —
*54.
(1) Mit der im § 53 Abs. 1 unter a vorgeschriebenen Anzeige hat der Fabrikbesitzer eine
Betriebserklärung in doppelter Ausfertigung einzureichen, die eine Beschreibung des Arbeitsver-
fahrens mit näheren Angaben über den Verlauf der Erzeugung und Reinigung der Essigsäure
sowie über die herzustellenden Essigsäurearten und die Dauer des täglichen Betriebs enthalten
muß. Ferner ist in der Beschreibung anzugeben, in welchem Verhältnisse zu der Menge des ver-
arbeiteten Rohstoffs durchschnittlich Essigsäure gewonnen wird (Ausbeuteverhältnis).
(2) Bei der Wiederaufnahme des Betriebs einer ruhenden Essigsäurefabrik genügt eine schrift-
liche Bezugnahme auf die frühere Betriebserklärung, wenn dieser weiter befolgt werden soll.
* 55. .
Die Hebestelle hat die Betriebserklärung dem Oberkontrolleur zur Prüfung vorzulegen.
Dieser hat nach Herbeiführung etwaiger Berichtigungen beide Ausfertigungen mit einen Prüfungs-
vermerke zu versehen. Die eine Ausfertigung ist dem Fabrikinhaber zur Aufnahme in das Fabrik-
belegheft auszuhändigen, die andere bleigt bei der Hebestelle.
* 56.
Soll die Betriebsweise dauernd geändert werden, so hat der Fabrikinhaber, sofern nicht
eine neue Betriebserklärung erforderlich ist, eine Nachtragserklärung in doppelter Ausfertigung
einzureichen, die zu prüfen und der Haupterklärung beizufügen ist.
Bierter Abschnitt.
Steueraussicht.
* 57.
(1) Die Gebäude, in denen eine Essigsäurefabrik betrieben wird, einschließlich der zur Auf.
bewahrung von Essigsäure, Holzessig oder essigsauren Salzen sowie zur Verpackung und Behandlung
der Essigsäure dienenden Räume und Lagerstätten dürfen, wenn die Essigsäurefabrik nicht im Be-
trieb ist, nur von morgens 6 bis abends 9 Uhr von den Steuerbeamten besucht werden. Der
Eingang muß ihnen sogleich geöffnet werden. Solange jedoch in der Essigsäurefabrik gearbeitet
wird, ist der Besuch zu jeder Zeit zulässig; die Fabrik muß alsdann unverschlossen und der Zutritt
unbehindert sein.
(2, Die Aufsichtsbefugnis erstreckt sich zugleich auf die mit der Esssgsäurefabrik und den
bagerstätten für Essigsäure, Holzessig oder essigsauren Kalk in unmittelbarer Verbindung stehenden
äume. «
(3) Die Zeitbeschränkung fällt fort, wenn Gefahr im Verzuge ist.
g 68.
Betriebs-
t g.
a) Allgemeine
Bestimmung.
b) Prüfung.
c) Abänderung.
Besuch der
Gewerberäume
urch die
Steuerbeamten.
(1) Der Fabrikinhaber hat den Steuerbeamten jede im Steuerinteresse oder zu statistischen Hilfeleistung bei
Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und bei allen zum Zwecke der Aufsicht der Ausübung der
oder Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die nötigen Hilfsdienste zu leisten oder leisten
zu lassen. Insbesondere ist auch für Beleuchtung zu sorgen und das Material für die Anlegung
amtlicher Verschlüsse zu liefern.
(2) Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die Geschäfts- und Handelsbücher über
den Einkauf der Rohstoffe und die Herstellung und den Verkauf von Essigsäure auf Erfordern.
zur Einsicht vorzulegen.
(63) Für die Pferde und Wagen der dienstlich die Fabrik besuchenden Beamten ist vom
Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Raum während der Dauer
der dienstlichen Anwesenheit der Beamten zur Verfügung zu stellen.
Steueraufsicht.