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unter 2 Kilogramm und nur insoweit abgeben, als dadurch die in dem Ankaufserlaubnisschein
angegebene Höchstmenge nicht überschritten wird. Beim Verkaufe hat der Händler die verkaufte
Menge nach Gewicht und Stärke unter Seifügung seines Namens und des Tages jedesmal auf
dem Ankaufserlaubnisscheine zu vermerken und diesen an den Käufer zurückzugeben.
6 100.
Kontrohbuch. Ülber die zum Verkaufe bestimmte Essigsäure ist ein Kontrollbuch nach Muster 20 fort-
laufend zu führen. Die Abschreibungen im Kontrollbuche sind auf Grund der auf den Ankaufs-
Muster 20. erlaubnisscheinen eingetragenen Vermerke vom Oberkontrolleur nach näherer Bestimmung des
Hauptamts zu prüfen.
8 101.
Lagerung. In Ansehung der Lagerung der unvergällten Essigsäure findet § 94 Anwendung. Wird
an dem angemeldeten Orte auch versteuerte Essigsäure gelagert, so ist auf jedem Gefäße die Art
der Essigsäure anzugeben.
Bestands- Auf die Bestandsaufnahmen sind die Bestimmungen im § 96 anzuwenden.
aufnahmen.
Achter Abschnitt.
Statistik.
W 108.
(1) Die Hauptämter haben für jedes Rechnungsjahr eine Nachweisung über den Bestand an
Essigsäurefabriken, die versteuerten und vergällten Essigsäuremengen und die Einnahmen an Essig-
21. säureverbrauchsabgabe nach Muster 21 doppelt einzureichen. Die ioere hat aus den
UAufstellungen der Hauptämter Hauptnachweisungen für den Direktivbezirk zusammenzustellen und
diese nebst je einer Ausfertigung der von den Hauptämtern vorgelegten Nachweisungen mit einem
erläuternden Begleitschreiben bis zum 1. Juni an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
(2) Der Reichskanzler ist ermächtigt, das Muster abzuändern, sofern sich ein Bedürfnis
dafür ergibt.
T
8 104.
Das Begleitschreiben soll, abgesehen von der etwa erforderlichen Klarstellung einzelner
Angaben der Nachweisung, die Verhältnisse des Essigsäuregewerbes im allgemeinen behandeln
und sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken:
Durchschnittspreis der zu Genußzwecken verkauften Essigsäure bei der Abgabe aus
den Fabriken.
Ursachen der Zu- oder Abnahme des Verbrauchs von Essigsäure zu Genußzwecken.
Hrde der Zu-= oder Abnahme der Verwendung von Essigsäure zu gewerblichen
wecken.
Ob sich die für die Überwachung der Essigsäurefabriken und die Verwendung ihrer
Erzeugnisse erlassenen Bestimmungen bewährt haben, und ob die zur Vergällung
der Essigsäure zugelassenen Mittel die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung
ausschließen.
—
8 106.
Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Nachweisungen und den erläuternden
Begleitschreiben Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen.