Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Zur Vertretung des Fiskus im Rechtsstreit ist, soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt 
ist, die Steuerdirektivbehörde berufen. 
88. 
Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteten Wechselstempels im Verwaltungsweg ent- 
scheidet die Steuerdirektivbehörde. Dem Erstattungsantrag ist nur stattzugeben, wenn er innerhalb 
eines Jahres vom Zeitpunkte der Stempelverwendung oder der Zahlung oder Beitreibung der Abgabe 
ab gestellt worden ist. 
8 10. 
Den Bundesregierungen werden die Herauszahlungen für zu Unrecht entrichteten Wechselstempel 
aus der Reichskasse erstattet. 
8 11. 
Für verdorbene Stempelmarken oder Vordrucke und für Marken, mit welchen demnächst ver- 
dorbene Schriftstücke versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn der Schaden mindestens 
eine Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen oder den Schriftstücken, zu welchen sie verwendet 
sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, demgegenüber durch die Erstattung 
das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genügt, wenn der Wert der gleichzeitig zur Erstattung vor- 
gelegten Stempelzeichen zusammen eine Mark beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädi- 
gung der einzelnen Stempelzeichen durch ein und dasselbe Ereignis veranlaßt oder auf verschiedene, 
voneinander unabhängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist. 
8 12. 
Der Erstattungsanspruch ist bei der Postanstalt des Bezirkes innerhalb eines Monats, nachdem 
der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Beifügung der verdorbenen Stempelzeichen 
und Schriftstücke anzumelden. Uber die Anträge entscheidet, falls sie einem Postamt erster oder zweiter 
Klasse unterbreitet sind, der Postamtsvorsteher. In zweifelhaften Fällen sowie allgemein seitens der 
übrigen Postanstalten ist die Entscheidung der der Postanstalt vorgesetzten Behörde (im Reichs-Post- 
gebiet und in Bayern der Ober- Postdirektionen, in Württemberg der Generaldirektion der Posten und 
Telegraphen) einzuholen. 
Die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch dann als gewahrt anzusehen, 
wenn die Erstattung bei einer nicht zuständigen Postanstalt oder einer Steuerstelle beantragt worden 
ist. Die Amtsstellen haben in diesem Falle den Antrag der zuständigen Behörde (Abs. 1 Satz 1) zur 
Entscheidung vorzulegen. 
* 13. 
Eine bare Zurückzahlung der entrichteten Abgabe findet in den Fällen des § 11 nicht statt; 
die Erstattung erfolgt vielmehr im Wege des Umtaußhes, und zwar werden in der Regel für ver- 
dorbene Vordrucke Vordrucke, für verdorbene Marken Marken abgabefrei verabfolgt. Den Wünschen 
des Antragstellers hinsichtlich des Betrags der einzelnen Stücke ist tunlichst Rechnung zu tragen. 
Die verdorbenen Stempelzeichen sind in Gegenwart von zwei Beamten zu vernichten. 
Zu § 26 des Gesetzes. 
Steuerfreiheit der Platzanweisungen. 
8 14. 
Als ein Platz im Sinne des § 26 Abs. 3, 4 des Gesetzes gelten: 
1. diejenigen Orte, die nach Bestimmung des Bundesrats als benachbart im Sinne der 
Vorschriften des Artikel 91a Abs. 1 der Wechselordnung sowie des § 16 Abs. 2 und des 
* 30 Abs. 2 des Scheckgesetzes anzusehen sind") 
*) Vgl. z. 3. Bekanntmachung vom 9. Jannar 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 249 ff.).
	        
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