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Einer besonderen Anmeldung des unter Steuerkontrolle befindlichen nachsteuerpflichtigen Brannt-
weins durch den Besitzer bedarf es nicht, jedoch ist in den Büchern und Abfertigungspapieren, in
denen solcher Branntwein festgehalten wird, der Nachsteuersatz unter dem Verbrauchsabgabensatze amtlich
zu vermerken.
6W 5.
(1) Wer am 1. Oktober 1909 unvergällten oder nicht steuerfrei abgelassenen Branntwein des
freien Verkehrs oder aus solchem Branntwein hergestellte Branntweinfabrikate im Besitz oder Ge-
wahrsam hat, hat den Branntwein oder die Branntweinfabrikate spätestens am 5. Oktober 1909 bei
der Hebestelle seines Bezirkes schriftlich nach Menge, Alkoholstärke in Raumprozenten oder Gewichts-
prozenten und Aufbewahrungsort mittels einer für die Steuererhebung verbindlichen Erklärung nach
Muster a anzumelden. Befinden sich Branntwein und Branntweinfabrikate am 1. Oktober 1909 und
an den folgenden Tagen unterwegs, ohne daß sie bereits der Nachsteuer unterlegen haben oder schon
iu eine andere Anmeldung aufgenommen sind, so müssen sie vom Empfänger angemeldet werden,
sobald sie in seinen Besitz gelangt sind. Nachsteuerpflichtige Erzeugnisse, die veräußert sind, sich aber
noch im Gewahrsam des Verkäufers befinden, sind von diesem anzumelden und nachzuversteuern.
(2) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für Branntwein und Branntweinfabrikate im Besitz oder
Gewahrsam von Haushaltungsvorständen in Mengen von nicht mehr als 10 Liter Alkohol.
(3) Befinden sich im Besitz oder Gewahrsam eines Haushaltungsvorstandes mehr als 10 Liter
Alkohol, so ist der ganze Bestand anzumelden. Mehrere Haushaltungsvorstände, die Branntwein oder
Branntweinfabrikate gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Entrichtung der Nachsteuer für
die gemeinsam aufbewahrten Waren als ein Haushaltungsvorstand angesehen; zur Anmeldung und zur
Entrichtung der Nachsteuer ist verpflichtet, wer den Branntwein oder die Branntweinfabrikate in Ge-
wahrsam oder Aufbewahrung hat. »
(4)EineAnmeldungistfernernichterforderlichfürnichtzumGenussegeeigneteBranntweins
fabrikate mit einem Alkoholgehalte von nicht mehr als 20 Gewichtsprozenten sowie für nicht zum Genusse
geeignete Branntweinfabrikate in Aufmachungen für den Einzelverkauf, sofern das Gewicht der Einzel-
packung nicht mehr als 1 kg beträgt.
(5) Gewerbtreibende, die Branntwein im kleinen verkaufen, insonderheit solche, die die Erlaubnis
zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Trinkbranntwein haben, find verpflichtet,
ihre sämtlichen Bestände anzumelden, sofern sie 20 Liter Alkohol übersteigen.
(6) Vordrucke zu den Anmeldungen werden von der Hebestelle unentgeltlich verabfolgt.
(7) Die Hebestelle hat die Anmeldungen in das Branntwein-Nachsteuer-Anmeldungsbuch, für
welches das Muster b als Anhalt dient, einzutragen, sie durchzusehen und, gegebenenfalls nach Be-
richtigung und Vervollständigung, den mit der Feststellung der nachsteuerpflichtigen Alkoholmengen
beauftragten Beamten zuzustellen.
6.
(1) Die mit der Feststellung der nachsteuerpflichtigen Alkoholmengen beauftragten Beamten sind
befugt, diejenigen Räume zu betreten, in denen anmeldungspflichtige Branntweine und Branntwein-
fabrikate aufbewahrt werden oder von denen anzunehmen ist, daß sie zur Aufbewahrung anmeldungs-
pflichtiger Branntweine oder Branntweinfabrikate benutzt werden. Die Beteiligten haben den Beamten
die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten.
(2) Haben sich die angemeldeten Vorräte durch Zu= und Abgang geändert, so sind diese Anderungen
den Beamten vor Beginn der Prüfung mitzuteilen und auf Verlangen näher nachzuweisen.
i
(1) Nach Empfang der Nachsteueranmeldungen haben die beauftragten Beamten so bald als
möglich an Ort und Stelle die nachsteuerpflichtigen Alkoholmengen festzustellen.
(2) Hierbei ist auch davon Uberzeugung zu nehmen, ob die Vorräte richtig angemeldet sind. Ergibt
sich der Verdacht, daß nachsteuerpflichtige Erzeugnisse nicht angemeldet sind, so sind nötigenfalls durch
Vornahme von Haussuchungen nach den hierüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften Nachforschungen
anzustellen.